Reaktion des deutschen Gesetzgebers abwarten

In Softwareverträgen sollten die EG-Richtlinien Beachtung finden

01.05.1992

Entscheidungen zur Haftung bei Softwarefehlern, das Produkthaftungsgesetz und die Entwicklung spezieller Vertriebsformen wie OEM- und VAR haben das Softwarevertragsrecht erheblich verändert. Am 14. Mai 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen verabschiedet und den nationalen Gesetzgebern aufgegeben, die Regelungen bis zum 1.1.1993 umzusetzen (Abl. EG Nr. L 122/42 v. 17.5.1991, 382). Thomas Hoeren*, zeigt die Grundzüge dieser neuen Richtlinie auf.

Der Schutz von Computerprogrammen ist in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EG unterschiedlich geregelt. In den Staaten, die sich der anglo-amerikanischen Rechtstradition verpflichtet fühlen, werden Computerprogramme bereits dann dem Schutz des Urheberrechts unterstellt, wenn sie nicht alltäglich oder trivial sind. Im Kontinentaleuropa hat man hingegen grundsätzlich Bedenken gegen eine Schutzfähigkeit von Computerprogrammen. So hat der 1. Senat des BGH in den Entscheidungen Inkassoprogramm und Nixdorf-Betriebssystem nachdrücklich betont, daß ein Computerprogramm nur urheberrechtsfähig sei, wenn es das Können eines Durchschnittsprogrammierers erheblich übersteige.

Der damalige Vorsitzende des, BGH-Senats, Freiherr von Gamm, hat bekanntermaßen aus dieser hohen Meßlatte die Konsequenz gezogen, daß 95 Prozent aller Computerprogramme nicht den Schutz des Urheberrechts genießen (GRUR 1986, 731). Insgesamt läßt sich daher feststellen, daß innerhalb Europas sehr unterschiedliche Anforderungen an die Urheberrechtsfähigkeit von Computerprogrammen gestellt werden. Diese Regelungsunterschiede können für die Bildung des einheitlichen EG-Binnenmarktes gefährlich werden. Es konnte insofern niemanden verwundern, daß die EG-Behörden sehr schnell auf diese Situation reagierten und sich schon früh Gedanken über einen europaweit vereinheitlichten Softwareschutz machten.

So legte die EG-Kommission bereits am 5. Januar 1989 einen ersten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vor (COM (88) 816 final - SYN 1983 v. 12.4.1989 = GRUR Int. 1989, 564). Dieser Entwurf wurde von der DV-Industrie eingehend und kontrovers diskutiert und daraufhin grundlegend überarbeitet.

Der Schutz von Programmen

Nachdem das EG-Parlament zahlreiche inhaltliche Änderungen des Textes gefordert hatte, billigte das Parlament schließlich im April 1991 den geänderten Richtlinienentwurf, so daß der Verabschiedung der Richtlinie keine Hindernisse mehr im Weg standen.

Nach Art. 1 der Richtlinie schützen die Mitgliedsstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke. Dabei soll der Begriff "Computerprogramm" auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung umfassen, so daß Pflichtenhefte, Programmdokumentationen und der Quellcode den gleichen Schutz genießen wie das Programm selbst. Programme sollen geschätzt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; die Anwendung anderer Kriterien zur Bestimmung der Schutzfähigkeit wird durch die Richtlinie ausdrücklich untersagt. Man schließt hieraus, daß der BGH gezwungen ist, seine restriktive Rechtsprechung aufzugeben.

Nach Art. 2 der Richtlinie gilt als Urheber eines Computerprogrammes nur die natürliche Person. Ob juristische Personen Urheber sein können, ist der Entscheidung durch das nationale Recht überlassen, wobei das deutsche Urheberrecht eine Urheberschaft juristischer Personen nicht anerkennt. Nach Art. 2 Absatz 3 der Richtlinie sollen die wirtschaftlichen Rechte an einem Programm, das von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben, oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen worden ist, ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Regelung der Richtlinie nicht für Auftragswerke gilt. Die EG-Kommission hatte hierzu ursprünglich eine Regelung geplant, wonach der Auftraggeber zur Ausübung aller Rechte berechtigt sein sollte (Art. 2 Abs. 3 des ersten Richtlinienentwurfs). Da diese Regelung nicht in den endgültigen Text aufgenommen worden ist bleibt es für die Frage der Urheberschaft an einem Programm im Auftragverhältnis bei den klassischen Regeln des Urheberrechts.

"Vervielfältigung" nicht naher definiert

Nach Art. 4 der Richtlinie steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Computerprogramm zu vervielfältigen, zu übersetzen, umzuarbeiten und öffentlich zu verbreiten. Die Richtlinie verzichtet darauf, die verschiedenen Bewertungsrechte näher zu definieren. Insbesondere der im deutschen Recht schillernde Begriff der Vervielfältigung wird in der Richtlinie nicht näher konkretisiert. Allerdings weist die Richtlinie darauf hin, daß das Laden, Ablaufen oder Speichern des Computerprogramms grundsätzlich für sich genommen keine Vervielfältigung beinhaltet; nur wenn diese Handlungen die Erstellung einer Programmkopie erforderlich machen, sollen sie der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen.

Hinsichtlich der Umarbeitung eines Computerprogramms behält die Richtlinie dem Urheber - anders als das deutsche Urheberrecht (° 23 Absatz 1 Urhebergesetz) - auch das Recht zur Herstellung einer Umgestaltung vor. Darüber hinaus umfaßt das in der Richtlinie angesprochene Recht der öffentlichen Verbreitung des Programms im Gegensatz zu deutschen Recht auch das ausschließliche Recht zur Vermietung des Programms. Dieses Vermietrecht soll auch nicht dem Erschöpfungsgrundsatz unterliegen: Nach diesem Grundsatz, der auch in der Richtlinie verankert ist, erschöpft sich das Verbreitungsrecht an einer Werkkopie, wenn diese innerhalb der Europäischen Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erstmalig veräußert worden ist.

Knackpunkt Reverse Engineering

Nach deutscher Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz auch bei der Weitervermietung urheberrechtsfähiger Werke (vgl. etwa BGHZ 92,54, 57 = NJW 1984, 435; BGH GRUR 1986, 736; OLG Hamm NJW 1982, 655; OLG Nürnberg CR 1990, 118). Diese Rechtsprechung kann nach der Umsetzung der Richtlinie keinen Bestand mehr haben.

In Artikel 5 sieht der europäische Richtliniengeber nun mehrere Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen vor. So darf der Benutzer eines Computerprogramms dieses frei vervielfältigen, übersetzen und umarbeiten, wenn dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist. Allerdings können vertraglich andere Regelungen vorgesehen werden. Wie Lehmann (GRUR Int. 1991 332 = NJW 1991, 2115) zu Recht betont hat, bedeutet dies "eine gewisse Schwächung" der ursprünglich dem Nutzer zugedachten Minimalrechte. Darüber hinaus darf die Erstellung einer Sicherungskopie durch einen rechtmäßigen Anwender nicht vertraglich untersagt werden, wenn dies für die Benutzung des Programms erforderlich ist.

Die Frage der Dekompilierung - oft auch Reverse Engineering oder Reassembling genannt - gehört zu den schwierigsten Regelungskomplexen der EG-Richtlinie. Es geht hierbei um die Frage, ob es zulässig ist, ein Programm daraufhin zu analysieren, welche Ideen und Prinzipien ihm zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieser Analyse ein neues, kompatibles Programm zu erstellen.

Schutzmaßnahmen gegen Softwarepiraterie

Eine solche Analyse wird meistens in der Weise durchgeführt, daß der Maschinencode, in dem das Programm üblicherweise zur Verfügung gestellt wird, in den Quellcode zurückverwandelt wird. Eine solche Rückübersetzung soll nach der Richtlinie nur zulässig sein, wenn dies zur Herstellung kompatibler Produkte unerläßlich ist. Andere Motive für eine solche Vorgehensweise - etwa der Einsatz von Reverse Engineering zu Wartungszwecken - sollen nicht zulässig sein (anders aber noch der erste Entwurf der Richtlinie).

Nach Artikel 7 der Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, besondere Schutzmaßnahmen im Kampf gegen Softwarepiraterie gesetzlich zu verankern. Dabei sollen sich diese Schutzmaßnahmen vor allem gegen das schuldhafte Inverkehrbringen einer Raubkopie und den schuldhaften Besitz einer Raubkopie für Erwerbszwecke richten. Neben diesen originär urheberrechtlichen Verletzungshandlungen soll auch der Vertrieb von Mitteln, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern, verboten werden. Damit wird die bisherige Rechtsprechung, die diesen Vertrieb als wettbewerbswidrig im Sinne von ° 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einstufte, in das Urheberrecht integriert.

In Anlehnung an die Bern Übereinkunft sieht Art. 8 der Richtlinie eine Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers vor. Diese Schutzfrist ist entschieden zu lang:

Computerprogramme verlieren, nachdem sie einmal auf dem Markt eingeführt worden sind, sehr schnell ihre Aktualität. Nur wenige Programme finden über Jahre hinweg ihre Käufer. Wenn man nunmehr dem Urheber eines Programms auf Lebenszeit weitgehende Verwertungsrechte zusteht, besteht die Gefahr, daß der technische Fortschritt innerhalb der DV-Branche stagniert und durch die Monopolansprüche des Urhebers blockiert wird. Warum die EG-Behörden diese Frage nicht besser gelöst haben, bleibt ein Rätsel.

Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie bleiben sonstige Rechtsvorschriften (etwa des Patentrechts, des UWGs und des Vertragsrechts von den Bestimmungen der Richtlinie unberührt). Allerdings sollen vertragliche Klauseln, die das Recht auf Erstellung einer Sicherungskopie oder die Dekompilierungsfrage anders als die Richtlinie regeln, unwirksam sein. Darüber hinaus sollen die Bestimmungen der Richtlinie auch auf alle Programme Anwendung finden, die vor deren Umsetzung geschaffen worden sind. Ob eine solche Rückwirkung nach deutschem Recht verfassungsrechtlich zulässig ist, bleibt fraglich. Es wird damit zu rechnen sein, daß der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie eine Übergangsregelung für alte Programme vorsehen wird.

Wichtige Klauseln für Softwarevorträge

Konsequenzen für die Praxis DV-rechtlich tätiger Anwälte sollten bereits jetzt bei der Gestaltung von Softwareverträgen die Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigt werden. Sie sollten insbesondere folgende Klauseln in die Verträge aufnehmen:

- Das Programm ist im Rahmen der EG-Richtlinie zum Softwareschutz urheberrechtsfähig.

- Das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms bedarf der Zustimmung des Urhebers, sofern dabei eine Vervielfältigung erforderlich ist.

- Jede Umarbeitung des Programms sowie jede öffentliche Verbreitung bedarf der Zustimmung des Urhebers.

- Die Dekompilierung des Programms ist nur im Rahmen und unter den Bedingungen der EG-Richtlinie zum Softwareschutz zulässig.

Im übrigen muß man abwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie umsetzen wird. Folgt man den Vorschlägen der Interessenverbände, so wird die Umsetzung nicht in der Form erfolgen, daß ein eigenes neues Leistungsschutzrecht in das Urheberrechtsgesetz integriert wird. Vielmehr wird es ausreichen, daß einzelne Vorschriften an verschiedenen Stellen des Gesetzes plaziert werden. Auf jeden Fall wird sich die DV-Szene auf diese aktuellen Entwicklungen möglichst kurzfristig einstellen müssen.