DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

II. Die Muster

23.03.1979

Die Muster versuchen nicht, auf der Grundlage der AGB der Anbieter Ausgewogenheit zu schaffen, sondern nehmen die BVB zum Ausgangspunkt: Diese haben sich im wesentlichen bewährt und bieten nicht nur etwas für die Vertragsbedingungen, sondern auch für die LB. Die BVB zeigen auch an, was sich gegenüber den Anbietern durchsetzen läßt.

Die BVB sind über die unter I.2 gemachten Vorschläge hinaus radikal gekürzt worden. Das verlangte unausweichlich einige sachliche Frontbegradigungen. Gestrichen werden konnten auch alle Anweisungen in den BVB, was der einzelne Beschaffer darf und was nicht. Sie gehören eigentlich nicht in die Vertragsbedingungen, sondern in die Anweisung an den Beschaffer für die Vertragsvorbereitung.

Die BVB beinhaltet das Konzept daß Kauf und Wartung so gut wie Miete sein soll. D. h. der Käufer soll in etwa die gleichen Rechte während der Nutzungszeit haben wie ein Mieter. Bei Miete hat der Mieter üblicherweise eine etwas bessere Rechtsstellung als bei Kauf und anschließender Wartung. Z. B. wird ein Vermieter sich länger bemühen, ein älteres System zu warten, weil er neben der Wartungsvergutung noch den Nettomietzins für die Überlassung des Systems erhält. Von einem Verkäufer, der jetzt das System wartet und lieber ein neues - mit niedrigerem Wartungsaufwand - hinstellen würde, erwartet die Rechtssprechung bei den üblichen Wartungsbedingungen weniger Einsatz. Die Muster übernehmen dieses Konzept der BVB.

Die Reihenfolge, in der die Muster vorgestellt werden, ist ziemlich beliebig. Im Grunde unterscheiden sich die Vertragsbedingungen für Standardleistungen wenig voneinander. Bei der Beschaffung von Software ist einiges mehr als bei der Beschaffung von Hardware zu regeln, möglicherweise auch differenzierter. Wird Hardware und Software zusammen von einem AN beschafft, so müssen die Vertragsbedingungen bei Bedarf berücksichtigen, daß es um eine einheitliche Leistung geht. Die Regelungen für die Software werden dann z.T. an die für die Hardware ausgerichtet.

Als Ausgangspunkt bietet sich ein Muster für die Beschaffung eines Standardsystems an, bei dem der AN das System installiert.

II. 1 Miete von Systemen oder von Hardware

Das Muster geht von den BVB für die Miete für EDV-Anlagen aus; es übernimmt aus den BVB für die Überlassung von DV-Programmen diejenigen Regelungen, die softwarespezifisch dort über die BVB-Miete hinaus geregelt sind.

Das Muster geht davon aus, daß das System Hardware und Software umfaßt. Wird allein Hardware bestellt, so ist unter System allein die Hardware zu verstehen; die Regelungen über die Software laufen leer und können gestrichen werden.

Vertragsvorbereitung

Es gibt zahlreiche Ansätze zur inhaltlichen und zur vorgehensmäßigen Seite der Systemauswahl. In der Computerwoche werden immer wieder Tips und Checklisten abgedruckt. Ich kann mich deswegen kurzfassen. Hier geht es hauptsächlich um die vorgehensmäßige Seite. Die hier vorgestellte Checkliste bezieht sich dementsprechend nicht auf die Systemauswahl (wo im Pflichtenheft alles Mögliche zur Systemarchitektur gefragt wird), sondern auf die Abfassung der LB (wo auf die Systembeschreibung verwiesen werden kann, die die Systemarchitektur des ausgewählten Systems enthält). Die beiden Checklisten decken sich nur teilweise. Gerade deswegen ist es von vornherein wichtig, auch die LB im Auge zu haben: Sie sollte von vornherein verlangt und laufend mit der Systemauswahl ergänzt werden, so daß am Ende des Auswahlprozesses eine fertige LB vorliegt, und nicht erst noch über die Pflichten des AN und über die Termine im einzelnen verhandelt werden muß. Das kostet Zeit; und es verhandelt sich nicht mehr so gut für einen AG, der sich bereits für ein System entschieden hat

Die Systemauswahl sollte als ein Prozeß verstanden werden, stufenweise immer mehr Anbieter auszuscheiden, um auf der jeweils nächsten Stufe die verbliebenen Angebote immer gründlicher zu prüfen.

Nullter Schritt: Wer eine große Beschaffung plant, sollte eine Vorausschreibung durchführen. Sie unterscheidet sich durch ihre Kürze von der eigentlichen Ausschreibung und erlaubt frühzeitig, die für diesen Fall geeigneten Anbieter herauszufinden. Die anderen werden es danken, nicht umsonst mit viel Aufwand ein detailliertes Angebot erstellen zu müssen. Erster Schritt: Erstellung der Aufforderung zur Angebotsabgabe mit einer Einfüh- rung in die Aufgabenerstellung ihrer Detaillierung in einem Pflichtenheft und mit einer Frageliste an den Anbieter. Parallel dazu wird die Vorgehensweise festgelegt; ihre Grundzüge werden den Bietern in der Aufforderung mitgeteilt. Die Beantwortung des Pflichtenhefts beinhaltet den Lösungsvorschlag des Anbieters. Pflichtenhefte haben in der Praxis die Tendenz, die Aufgabenstellung zu detailliert zu beschreiben, insbesondere soweit es um anwendungsbezogene Punkte geht. Fragelisten haben in der Praxis die Tendenz, den Anbieter nach all den Einzelheiten zu fragen, die in seiner Systembeschreibung stehen. Wer nicht den Mut hat, Anbieter auszuscheiden, die solche Superfragelisten nicht Punkt für Punkt ausfüllen, sollte sich beim Abfassen von Fragelisten kurz fassen. Denn er verlagert sonst nur seinen Aufwand: Den Aufwand, den er sich mittels der Fragelisten durch die gleich aufgebauten Antworten der Anbieter sparen will, hat er dann damit, die widerborstigen Anbieter zum Ausfüllen der Fragelisten zu bewegen.

Die Anbieter sollten schließlich aufgefordert werden, ihre Leistungen, die sie weitgehend im Lösungsvorschlag aufgeführt haben, in einer Leistungsbeschreibung zusam- menzufassen. Dafür kann eine Gliederung vorgegeben werden. (Das kann z. B. Teil der Frageliste sein). Das ist besonders wichtig, um eine Übersicht über die Gesamtvergütung zu erhalten.

Wird fortgesetzt