Auswirkungen der GDPdU auf Archivdaten

Idea-Client erleichtert digitale Steuerprüfung

05.12.2003
Von Ulrich Kampffmeyer
Bereits seit Anfang 2002 gelten die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU), doch die Unternehmen sind bislang kaum auf den elektronischen Zugriff der Finanzverwaltung vorbereitet. Nun stellen immer mehr von ihnen fest, dass die Zeit davonläuft, denn die nächste Prüfung der Daten durch die Behörden kann bereits digital erfolgen.

VERUNSICHERUNG in der Vorbereitung auf die GDPdU herrscht bei vielen Unternehmen noch in Bezug auf die elektronische Archivierung steuerrelevanter Daten und die Frage, wie man diese über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vorhalten soll. Anbieter elektronischer Archivsysteme waren mit schnellen Ankündigungen GDPdUkonformer Lösungen zur Hand, ohne eigentlich zu wissen, welche Anforderungen die Finanzverwaltung hier stellt. Auch die Flut diverser Checklisten und Leitfäden schaffte keine Klarheit. In den jüngst erfolgten Stellungnahmen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) deutlich gemacht, dass es weder für Speichersubsysteme noch für Archivsysteme eine Zertifizierung geben wird. Damit erübrigen sich auch die Diskussionen um die Marketing- Slogans über eine GDPdU-konforme Archivierung und das „richtige“ Speichermedium. GDPdU-Konformität beschränkt sich auf die Vollständigkeit und Auswertbarkeit der Daten selbst - und das ist die Angelegenheit der Systeme, in denen sie erzeugt werden.

 

Nur vollständige Dateien auslagern

Für viele Anwender stellt sich jedoch nach wie vor die Frage, in welchem Bereich der Unternehmens-DV die Daten samt Auswertungsmöglichkeiten für den unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Zugriff der Finanzverwaltung vorgehalten werden sollen. Die Abgabenordnung (AO) geht von einer Auswertung im Datenverarbeitungs- und damit im Haupt- oder Produktivsystem aus. Angesichts der Aufbewahrungsfristen von sechs oder zehn Jahren ist die Auslagerung von Datenbeständen aus dem Produktiv- in ein Archivsystem besonders bei mittleren und größeren Anwendungen jedoch der Regelfall. Die Daten haben also bereits vollständig und auswertbar zu sein, wenn sie an das Archivsystem übergeben werden. Zudem müssten archivierte Daten für den unmittelbaren und mittelbaren Zugriff bei Bedarf in das laufende System zurückgespielt werden, um eine Verarbeitung mit den dort vorhandenen Auswertungsprogrammen zu gewährleisten. Doch genau hier entstehen große technische Probleme, da ein Zurückladen dieser alten Daten in der Regel zu Unverträglichkeiten mit den inzwischen aktualisierten Hauptsystemen führt. Dies betrifft nicht nur die auszuwertenden Daten, sondern besonders die Strukturinformationen und veränderte Stammdaten. Einfacher wäre es, archivierte Daten durch einen direkten Zugriff auf das Archivsystem auszuwerten. Die meisten Lösungen bieten dafür jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten an. Ein Weg aus dieser Archivierungsproblematik bestünde in einem universellen Auswertungsprogramm. Dieser Ansatz wurde von Stefan Groß, Bernhard Lindgens und Philipp Matheis in dem Artikel „Rückstellung für Kosten des Datenzugriffs der Finanzverwaltung“ (DStR, Heft 23/2003, Seite 921) erstmals umfassend beschrieben. Hier heißt es: Wenn Archivsysteme selbst nicht über die Auswertungslogik des Hauptsystems verfügen, wenn sie nur noch vollständige, auswertbare steuerrelevante Daten übernehmen und auf Anforderung wieder bereitstellen, muss die Auswertbarkeit dieser Daten mit anderen Mitteln gewährleistet werden. Dabei kommt natürlich sofort das Programm „Idea“ ins Spiel, mit dem die Finanzbehörden prüfen.

BMF in der Zwickmühle

Das BMF scheut sich aber, ein einzelnes Produkt wie Idea offiziell zu verankern. Konkurrierende Software wie ACL darf nicht benachteiligt werden. Eine Festlegung auf Idea brächte allerdings den Vorteil, dass die Funktionalität und die benötigten Strukturen bekannt sind. Will man dagegen in entsprechenden Vorgaben einen neutralen Begriff wie „universelles Auswertungsprogramm“ benutzen, muss auch der Funktionsumfang neutral definiert werden. Sonst greift eine Formulierung aus dem Fragen- und Antwortenkatalog des BMF vom März 2003 nicht: Hier heißt es sinngemäß, dass für die in Archivierungssysteme ausgelagerten steuerrelevanten Daten gleichwertige Auswertungsfunktionen vorhanden sein sollen wie im erzeugenden System (Frage und Antwort Nr. 11). Die Funktionen von Programmen wie Idea oder ACL sind aber nicht immer gleichwertig etwa zu den Auswertungs-Tools komplexer betriebswirtschaftlicher Software.

Inzwischen hat die Diskussion zu einer Klarstellung geführt: Elektronische Archivsysteme müssen selbst keine Auswertungsfunktionen wie ein Hauptsystem oder ein universelles Auswertungsprogramm besitzen. Sie unterliegen jedoch folgenden GDPdU-Anforderungen:

- Es muss ein „wahlfreier Zugriff mittels eines Programmes“ gewährleistet sein, das die archivierten Daten vollständig bereitstellt.
- Die Speicherung muss so erfolgen, dass die Unveränderbarkeit der Daten sichergestellt ist.
- Das Archivsystem muss in quantitativer und qualitativer Hinsicht Auswertungsmöglichkeiten zulassen, die denen des Hauptsystems entsprechen.