4.) Störerhaftung im Netzwerk, offene W-LAN
Nach der Rechtsprechung sind Betreiber eines offenen W-LAN für urheberrechtswidrige, strafbare Down- bzw. Uploads aus P2P zumindest im Rahmen der Störerhaftung mitverantwortlich. Bei einem offenen W-LAN ohne Passwortschutz ist das System nicht gesichert. So können z. B. strafbare mp3-Files missbräuchlich über das offene W-LAN durch externe Dritte heruntergeladen werden. Im Rechtssinne handelt es sich dabei um ein öffentliches Zugänglichmachen von Musik-Files über P2P. Dem Betreiber eines W-LAN obliegen umfangreiche Verkehrssicherungspflichten. Wer seine Internetverbindung drahtlos betreibt, muss für die Sicherung des Netzwerkes sorgen, andernfalls verstößt er gegen zumutbare
Prüfungspflichten.
Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Entscheidungen, welche die Störerhaftung für unsichere Netzwerke oder Plattformen bejahen. So wurde bereits mehrfach obergerichtlich entschieden, dass für Markenpiraterie auf Internetverkaufsplattformen das Auktionshaus mithaftet.
- Es besteht eine Vorsorgepflicht gegen bekannte Missstände.
- Der Einsatz von präventiver Filtersoftware ist laut BGH zumutbare Prüfungspflicht.
- Bei eindeutigen Hinweisen (bedingter Vorsatz) besteht Schadensersatzpflicht.
Die dargestellte Rechtsprechung ist auf unsichere Netzwerke, Systeme oder Plattformen gleichermaßen anzuwenden.