Wie Sachbezüge geregelt sind

Gutschein statt Barlohn

07.10.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Arbeitnehmer muss lediglich die Sache selbst beanspruchen können

Anders gesagt liegt ein Sachbezug nach der neuen Rechtsprechung immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Es spielt dann keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Hat der Arbeitnehmer dagegen einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber anstelle der Sache einen Lohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt grundsätzlich kein Sachbezug sondern Barlohn vor. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer für die Sache entscheidet. Entscheidend ist also allein, ob ein Wahlrecht zwischen Sachbezug und Lohn besteht.

Diese neue Sichtweise zieht der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen jetzt konsequent durch. Das geht sogar so weit, dass der Bundesfinanzhof auch dann einen Sachbezug unterstellt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Diese Form der abgekürzten Leistungserbringung erleichtert die Betriebspraxis erheblich, denn nun kann der Arbeitgeber sogar auf die Ausstellung von Gutscheinen verzichten und direkt eine Kostenerstattung vornehmen oder dem Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag für den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zuwenden.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten nun offenstehen, zeigen die Urteile selbst. In allen vier folgenden Fallkonstellationen geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass grundsätzlich Sachbezug vorliegt, der steuerfrei bleibt, solange die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird:

Geschenkgutschein mit Höchstbetrag:

Der Arbeitgeber beschenkte seine Arbeitnehmer zum Geburtstag jeweils mit einem Geschenkgutschein einer Buchhandelskette im Wert von 20 Euro.

Gutschein nach Wahl des Arbeitnehmers:

Der Arbeitgeber war arbeitsvertraglich unter anderem verpflichtet, seinen Arbeitnehmern neben dem Gehalt einen regelmäßigen Gutscheins-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 Euro zu erbringen. Der Arbeitnehmer konnte jeweils bis zum 30. November wählen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine er im Folgejahr beziehen wollte. Sollte der vereinbarte Wert überschritten worden sein, war der Arbeitnehmer zur anteiligen Rückzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet.