Urteil des OLG Karlsruhe:

Grenzen der Schriftformklausel

16.10.1981

Tagelang haben beide Seiten durchgesprochen, welche Anforderungen der Kunde an das zu beschaffende EDV-System stellt; und dann steht im Vertrag nichts, als welche Geräte und Standardprogramme zu liefern sind. Deckt diese Leistung dann die Anforderungen des Kunden aus dessen Sicht nicht ausreichend ab, wird er - von den nunmehr zuständigen Mitarbeitern des Lieferanten - darauf hingewiesen, daß er Standard bestellt habe und mündliche Vereinbarungen, sollten sie überhaupt getroffen worden sein, keine Gültigkeit hätten. So einfach kann sich der Lieferant nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 17. Januar 1981 (12 U 111/79) nicht mehr aus der Affäre ziehen.

Um Kritik an der Veröffentlichung dieses Urteils zu begegnen, soll vorab klargestellt werden, daß ich nichts dazu sage, ob und wie häufig so etwas in der EDV-Branche geschieht, und daß ich also nichts Negatives über die EDV-Industrie aussage.

Folgende AGB-Klausel stand auf dem juristischen Prüfstand:

"Andere als die hier schriftlich festgelegten Vereinbarungen, insbesondere mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit." Nach Ansicht des OLG verstößt diese Klausel gegen Treu und Glauben und ist deswegen gemäß ° 9 AGB-Gesetz unwirksam, soweit die Vereinbarungen von bevollmächtigten Mitarbeiten getroffen worden sind:

"b) Eine Entscheidung darüber, ob Schriftformklauseln in AGB grundsätzlich zulässig sind oder nicht, enthält das AGB-Gesetz nicht. Die Entscheidung wurde von dem Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen.

c) Die Frage, ob eine Schriftformklausel in AGB mit ° 9 AGB-Gesetz vereinbar ist, läßt sich auch nicht allgemein für jede denkbare Klausel dieser Art beantworten, sondern nur anhand des jeweiligen Wortlauts und Inhalts der zu prüfenden Klausel. So wenig grundsätzlich jede Schriftformklausel unabhängig von ihrem Inhalt wirksam sein kann, so wenig gilt auch das Gegenteil. Die Prüfung hat sich vielmehr an dem Zweck auszurichten, der mit der jeweiligen Klausel ihrem Wortlaut und Inhalt nach verfolgt wird.

d) Die Schriftformklausel in den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten erklärt mündliche Abreden für unwirksam, sofern diese nicht schriftlich bestätigt werden. Damit geht die Klausel entgegen der Meinung der Beklagten trotz der gewählten Formulierung auf einen völligen Ausschluß der Wirksamkeit mündlicher Abreden. Es ist im Ergebnis gleichgültig, ob die Wirksamkeit mündlicher Abreden schlechterdings ausgeschlossen oder von einer schriftlichen Bestätigung abhängig gemacht wird. In beiden Fällen setzt die Klausel für die Wirksamkeit getroffener Abreden Schriftform voraus und spricht nur mündlich getroffenen Abreden jede Wirksamkeit ab. Die Klausel erklärt mündliche Abreden, gleichgültig mit wem diese getroffen wurden, für unwirksam. Dem Inhalt nach erfaßt die Klausel damit zwei Sachverhalte, die eine getrennte Beurteilung erfordern. Zum einen bezieht sich die Klausel ihrem Inhalt nach auf mündliche Erklärungen der von der Beklagten bevollmächtigten Personen sowie auf Erklärungen solcher Personen, für deren Handeln die Beklagte aufgrund Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einzustehen hat. Zum anderen bezieht sie sich auch auf Erklärungen nicht bevollmächtigten Hilfspersonals, dessen sich die Beklagte bedient und für deren Erklärungen sie nicht einzustehen hat.

aa) Der Ausschluß der Wirksamkeit mündlicher Abreden, die mit Personen getroffen wurden, die für die Beklagte wirksam handeln und sie verpflichten können, geht ihrem Ziel nach auf eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten (so auch Ulmer-Brandner-Hensen, Anh. °° 9 bis 11 Rdnr. 628). Mit dem Versuch, sich mit Hilfe einer Klausel in allgemein aufgestellten Vertragsbedingungen von der Verbindlichkeit mündlicher Zusagen, aufgrund deren Verträge vielfach gerade erst abgeschlossen werden, zu lösen, verfolgt der Verwender jedenfalls dann keine schutzwürdigen Belange, wenn die Zusage von ihm selbst, seinen Bevollmächtigten oder solchen Personen stammt, deren Erklärungen für ihn wirksam sind. Er stellt damit vielmehr eigene von der Sache her nicht gerechtfertigte Interessen über diejenigen seiner Vertragspartner, die er dadurch in nicht tragbarer Weise benachteiligen will. Zu Recht hat schon die frühere Rechtsprechung bei Sachverhalten dieser Art auf die Unvereinbarkeit mit den Geboten von Treu und Glauben hingewiesen (vgl. zum Beispiel BGH, NJW 1975, 1963)."

Im Normalfall greife, fährt das OLG fort, bereits ° 4 AGB-Gesetz ein, wonach Individualvereinbarungen ohnehin Vorrang haben, somit "im konkreten Fall die Verbindlichkeit mündlicher Zusagen durch eine Schriftformklausel nicht beeinträchtigt" werde.

"bb) Anders verhält es sich mit der vorbeschriebenen zweiten Fallgruppe, die die Schriftformklausel der Beklagten erfaßt. Soweit damit die Wirksamkeit mündlicher Zusagen nicht bevollmächtigter Personen oder solcher Personen, deren Erklärungen sich die Beklagte auch aus anderen Gründen nicht zurechnen lassen muß, ausgeschlossen wird, ist die Klausel nicht zu beanstanden. Die Klausel zielt insoweit auf eine Beschränkung der Vertretungsmacht sonstiger Hilfspersonen hin, deren sich die Beklagte bedient, und ist durch das berechtigte Interesse der Beklagten, sich gegen Verpflichtungen aus haltlosen mündlichen Zusagen solcher Personen zu sichern, gedeckt (so auch Ulmer-Brandner-Hensen, Anh. °° 8 bis 11 Rdnr. 629; ebenso auf der Grundlage des früheren Rechts BGH, WM 1976, 740; a. A. Kötz, in: MünchKomm, ° 4 AGB-Gesetz Rdnr. 8)."

*Dr. Christoph Zahrnt ist Rechtsanwalt in Neckargemünd