Beiträge zur Sozialversicherung werden fällig

Goldene Geschenke vom spendablen Chef

22.10.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Keine detaillierten Aufzeichnungen vorhanden

Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit vom 22./23. November 2000 und dem Bundesminister der Finanzen sei aber eine lohnsteuerfreie und sozialversicherungsfreie Auszahlung von Weihnachtsgeld in Form von Goldmünzen auf einer Betriebsveranstaltung nicht möglich. An eine Entscheidung des Finanzamtes über die Pauschalierung der Steuer mit 25 Prozent sei sie - die Beklagte - nicht gebunden.

Da bei der Prüfung keine Aufzeichnungen darüber vorgelegen hätten, wie viele Münzen pro Arbeitnehmer ausgegeben worden seien, sei die Nachberechnung in Form eines Summenbeitragsbescheides durchgeführt worden. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos, sodass sie Klage erhob, die ebenfalls erfolglos blieb. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg, betont Henn.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach allgemeiner Ansicht umfasst der Begriff des Arbeitsentgelts dabei alle Einnahmen, die dem Beschäftigten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen, wobei es unerheblich ist, ob sie in Geld, geldwerten Vorteilen oder in Form von Sachbezügen gewährt werden

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht darauf an, ob in einem Betrieb Betriebsveranstaltungen üblich sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die Zuwendungen, die bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Der erkennende Senat schließt sich bei der Auslegung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der gefestigten und überzeugenden Rechtsprechung des BFH an.

Danach erfasst § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur solche Zuwendungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen. Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als solcher gehören hierzu Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt sind und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können folglich nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden.