Beiträge zur Sozialversicherung werden fällig

Goldene Geschenke vom spendablen Chef

22.10.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Verteilung von Krügerrand-Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld auf der Betriebsfeier an Mitarbeiter ist Arbeitslohn.
Bild: Fotolia, PeterJ.
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Ein Arbeitgeber, der anlässlich der Weihnachtsfeier Goldmünzen an seine Belegschaft verteilt, hat hierauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den soeben veröffentlichte Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 25.09.2009, Az.: L 4 KR 109/07.

Der Fall

Die Landesversicherungsanstalt Hannover führte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Hierbei stellte fest, dass diese ihren Beschäftigten in den Jahren 1999 und 2000 auf der alljährlichen Weihnachtsfeier anstelle eines Weihnachtsgeldes Krügerrand-Goldmünzen im Wert von 13.560,00 DM (1999) und 14.928,00 DM (2000) übergeben hatte. Sozialversicherungsbeiträge wurden auf diese Zuwendungen nicht entrichtet. Mit Bescheid vom 10. April 2001 genehmigte das Finanzamt Hannover-Land II der Klägerin, dass die Zuwendungen in Form der Krügerrand-Goldmünze, die von ihr im Rahmen einer Weihnachtsfeier an ihre Arbeitgeber ausgehändigt würden, gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) mit 25 Prozent Lohnsteuer pauschaliert versteuert werden könnten.Aufgrund der Betriebsprüfung erhob die beklagte Landesversicherungsanstalt eine Beitragsnachforderung in Höhe von 12.361,50 DM.

Sachprämien, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung gewährt würden, seien als Einmalzahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das gelte auch, wenn für sie die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschalsteuersatz erhoben würde. In den Lohnunterlagen der Klägerin sei eine Kopie des GWI - Leserservice vom 10. November 1999 - Der GmbH Brief - gefunden worden, der die Verteilung von Krügerrand-Goldmünzen an die Beschäftigten empfohlen habe, um angeblich die Beitragspflicht in der Sozialversicherung umgehen und die Steuerbelastung niedrig halten zu können. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Vorgehensweise bewusst gewählt habe, um das Weihnachtsgeld beitragsfrei auszahlen zu können. Zuvor sei das Weihnachtsgeld den Beschäftigten ganz normal ausgezahlt worden.