Mini-GmbH dank MoMiG

GmbH-Gründungen sollen leichter werden

09.07.2008
Von Dr. Volker Baldus
Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.

Die GmbH soll mit dem MoMiG fit gemacht werden für das neue Jahrtausend. Das Reformgesetz sieht keine einzelnen Änderungen, sondern eine grundlegende Modernisierung des GmbH-Gesetzes vor. Dieses Gesetz stammt bereits aus dem Jahr 1892, wurde zuletzt 1980 geändert und wird den heutigen Anforderungen im Wirtschaftsverkehr nicht mehr gerecht.

Von Mini-GmbH bis Auslandssitz

Die Reform befasst sich daher mit der Gründungserleichterung, der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung und den Missbrauchsfällen am Ende der Gesellschaft, den so genannten Bestattungsfällen. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen zum Beispiel:

  • die Einführung von Musterprotokollen

  • die Schaffung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ("Mini-GmbH")

  • die Erlaubnis der Verwaltungssitzverlegung ins Ausland

Das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen (unter anderem Bargründungen, höchstens drei Gesellschafter) muss zwar weiterhin notariell beglaubigt werden, bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr geringen Gebühren. In den neuen Musterprotokollen werden künftig die drei Dokumente Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste zusammengefasst.

Als neue GmbH-Variante dient die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die ohne Mindeststammkapital auskommt und daher Gründungen erleichtern soll. Zum Schutz der Gläubiger darf die Unternehmergesellschaft ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern muss sie nach und nach bis zur Höhe des Mindeststammkapitals ansparen. Das Mindeststammkapital der regulären GmbH wird nicht wie ursprünglich geplant auf 10.000 Euro herabgesetzt, sondern bleibt bei 25.000 Euro.

Die GmbH kann künftig auch ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen. Da die GmbH in den EU-Mitgliedsstaaten dann auch als deutsche Rechtsform anzuerkennen ist, wird durch diese Verlegungsmöglichkeit der geschäftliche Spielraum erweitert. Insbesondere für deutsche Konzerne bringt diese Neuerung den Vorteil, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.