Geschäftsführer und Kündigungsschutz

GmbH-Chef soll rausfliegen - was nun?

12.07.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wirksame Vereinbarung im Geschäftsführervertrag?

Das OLG Frankfurt am Main vertrat die Auffassung, dass eine Beschränkung der ordentlichen Kündigung nach dem § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG nicht in einem Geschäftsführervertrag wirksam vereinbart werden könnte. Eine Anwendung dieser Bestimmungen widerspreche der Organstellung des Geschäftsführers und sei mit § 35 Abs. 1 GmbHG nicht zu vereinbaren.

Die Richter des BGH erteilten dieser Sichtweise jedoch eine Absage. Nach ihrer Rechtsansicht seien die Parteien eines Geschäftsführerdienstvertrages nicht gehindert, die materiellen Kündigungsschutzregelungen des § 1 KSchG vertraglich zu vereinbaren, sodass GmbH-Geschäftsführer unter das Kündigungsschutzgesetz fallen können.

Die BGH-Richter betonten, dass die Gesellschafterversammlung einer GmbH dieser durchaus Fesseln anlegen könne, indem sie z. B. die Abberufung eines Geschäftsführers nur aus einem wichtigen Grund zulässt. Außerdem könne eine Besserstellung des GmbH-Geschäftsführers in dessen Dienstvertrag vereinbart werden, indem z. B. sehr lange Kündigungsfristen oder auch die Beschränkung auf eine außerordentliche Kündigung vereinbart werden könnten.

Folgerichtig müsste dann auch die Zusage von Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung entsprechend dem Kündigungsschutz eines ganz normalen Arbeitnehmers möglich sein. In einem solchen Fall wird es der Gesellschaft verwehrt, sich auf § 14 Abs. 1 KSchG zu berufen oder die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes von einer bestimmten Betriebsgröße im Sinne des § 23 KSchG abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 10.05.2010, Az.: II ZR 70/09).

Auch wenn sich hierdurch grundsätzlich eine neue Möglichkeit zur Vertragsgestaltung ergibt, so wird für den Geschäftsführer in letzter Konsequenz der damit erhoffte Schutz ausbleiben. Denn zu beachten ist, dass mit dem Verweis auf das Kündigungsschutzgesetz auch die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 S. 2 und 9 Abs. 1 KSchG anwendbar sein werden. Nach diesen Regelungen ist bei Personen, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, ein gerichtlicher Auflösungsantrag möglich, um den Dienstvertrag gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zu beenden.

Im Gegensatz zu "normalen" Arbeitnehmern bedarf es für einen solchen Auflösungsantrag aber keiner Begründung. Dann erhält der GmbH-Geschäftsführer anstatt der von ihm begehrten Absicherung letztendlich nur eine Abfindung. Insoweit wäre es also vorzuziehen, von vornherein eine entsprechende Abfindungsklausel für den Fall einer ordentlichen Kündigung zu vereinbaren.

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Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de