Gilt Software als materielles oder immatrielles Gut? Zollfreiheit von Software umstritten

18.06.1982

Beunruhigt ist die deutsche Büromaschinen- und datenverarbeitende Industrie über die augenblickliche Unsicherheit auf dem Gebiet der Zollwertfeststellung von immatriellen Programmen, die - grenzüberschreitend auf materiellen Programmierträgern aufgespielt -vertrieben werden. Diese Aussage läßt sich einer gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Industrieverbände für Büromaschinen und Datenverarbeitung entnehmen.

Die Unsicherheit beruht offensichtlich auf der Einführung des neuen GATT-Zollwert-Kodexes (GVC). Hiermit ist auch beabsichtigt, in Zukunft nicht nur den Programmträger, sondern auch das Programm selbst als zollpflichtig zu deklarieren.

Das Programm ist im Gegensatz zum Programmträger aber ein immaterielles Wirtschaftsgut, das bisher grundsätzlich zollfrei war und auch in Zukunft nicht zollpflichtig werden sollte. Zwar wird heute bereits in der Literatur kräftig daran herumgedeutelt, wann ein EDV-Programm als materielles und wann als immaterielles Gut angesehen werden kann -hier wird zwischen immateriellem Individualprogramm und materiellem Standardprogramm unterschieden - , aber die Obergerichte sind grundsätzlich noch nicht bereit, diese Differenzierung zu übernehmen.

Der Bundesfinanzhof hat unter anderem entschieden (Urteil vom 05.10.1979, BB79/1755), daß auch ein sogenanntes Standardprogramm als immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln sei. Damit wurde eine erstinstanzliche Entscheidung revidiert, die ein Standardprogramm als

körperliches Wirtschaftsgut anerkannte, weil es angeblich "durch die Vervielfältigung materialisiert worden sei".

Die Anerkennung der Software als immaterielles Wirtschaftgut könnte auch in Zukunft ihre Zollfreiheit garantieren; Gerade dieses will der neue GATT-Zollwert-Kodex offensichtlich zunichte machen. Auch Entscheidungen deutscher Obergerichte scheinen diesbezüglich im internationalen Verkehr keinen Einfluß zu haben.

Es bleibt abzuwarten, wann der erste grenzüberschreitende Privatbrief zollrechtlichen Bestimmungen unterliegen wird.

* Hans Friedrich Isenberg ist Rechtsanwalt in Düsseldorf