Lohnsteuerlich irrelevant

Gesundheits-Check für Führungskräfte - kein Arbeitslohn

08.10.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Bietet ein Arbeitgeber seinen leitenden Angestellten die Teilnahme an kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen an, handelt er im eigenbetrieblichen Interesse.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf wendet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn zu, wenn er ihnen die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen ("Gesundheits-Check" bzw. "Manageruntersuchung") anbietet. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 21.10.2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 30.09.2009, Az. 15 K 2727/08 L.

Bildquelle: Fotolia, AKS
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Die ärztlichen Maßnahmen seien hier in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Dieses erhebliche Interesse der Klägerin an den Maßnahmen komme bereits dadurch zum Ausdruck, dass sie ausschließlich ihre Führungskräfte habe unentgeltlich untersuchen lassen. Denn solche leitenden Arbeitnehmer seien schwerer zu ersetzen als andere Mitarbeiter; ihr Ausfall würde den Betrieb der Klägerin nachhaltiger beeinträchtigen als der Ausfall von Arbeitnehmern in weniger herausgehobenen Positionen.

Für das überwiegend eigenbetriebliche Interesse der Klägerin spreche weiter, dass sie nicht nur im o. a. Sinne den Personenkreis, der untersucht werden sollte, bestimmt, sondern auch den Inhalt und den Turnus der Untersuchungen festgelegt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Beauftragung eines Arztes ihres - der Klägerin - Vertrauens.

Gegen ein überwiegendes eigenes Interesse der leitenden Mitarbeiter spreche schließlich auch der Umstand, dass sie die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen nach Aktenlage jedenfalls vielfach nicht oder zumindest nicht voll hätten selbst tragen müssen, weil diese Kosten durch Krankenversicherungen oder Krankenkassen übernommen worden wären. Hinzu komme der weitere Gesichtspunkt, dass die Untersuchungen zwar nicht der Vorbeugung oder Behandlung von Berufskrankheiten im eigentlichen Sinne dienten, indes die hiervon erfasste Thematik der Herz- und Kreislauferkrankungen als stressbedingte Folge der Tätigkeit leitender Arbeitnehmer hier in diesem "Gewerbe" nicht selten sei.