Unlauterer Wettbewerb

Gesetz erleichtert Abmahnungen

11.02.2009
Von  und
Martin Schweinoch ist Anwalt im Fachbereich IT, Internet & E-Business von SKW Schwarz. Martin Schweinoch leitet diesen Fachbereich.
Daniel Kaboth ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl in der Practice Group IT, Internet und E-Business.

Schwarze Liste: Was Anbieter nicht dürfen

Ebenfalls neu eingeführt wird eine Liste von 30 Verhaltensweisen, die gegenüber Verbrauchern immer verboten sind (so genannte "Black List"). Darunter finden sich zumeist Fälle, die schon bisher von der Rechtsprechung als unzulässig eingestuft wurden. Dazu gehören etwa Angaben über eine vermeintlich nur kurze Verfügbarkeit des Angebots oder über einen dann nicht verfügbaren Kundendienst außerhalb des Anbieterlandes. Auch für Details der 30 Punkte dieser Black List sind Diskussionen zu erwarten. Neu ist jedenfalls das Verbot zur Aufforderung von Kindern, eine beworbene Leistung selbst zu beziehen oder Erwachsene dazu zu veranlassen.

Regeln für E-Mail-Werbung

Klarer gefasst wurden daneben die Voraussetzungen für aktive Werbung per E-Mail und Telefon gegenüber Verbrauchern: Für Telefonanrufe ist eine vorherige Einwilligung des Verbrauchers notwendig, für E-Mails sogar eine ausdrückliche vorherige Einwilligung. Ein stillschweigendes oder vermutetes Einverständnis reicht für Werbung per E-Mail also gerade nicht. Die aktuelle Rechtsprechung (Payback-Urteil des Bundesgerichtshofs) wird dadurch zur gesetzlichen Regelung.

Schließlich wurde auch noch ausführlicher als bisher - ausdrücklich - in der Neufassung des Gesetzes geregelt, in welchen Fällen unwahre oder unklare Angaben gegenüber Verbrauchern oder Wettbewerbern irreführend sind. Hier geht es insbesondere um das Verhalten des Unternehmers im Zusammenhang mit den Gewährleistungsrechten des Kunden und gewährten Garantien, dem Umgang mit Mängeln und Ersatzlieferungen.

Auch wenn einige Details der Neuregelungen teilweise noch unklar sind, ist eines sicher. Die Anbieter haben nicht nur ihre Werbung, sondern auch die Vertragsanbahnung und die gesamte Geschäftsabwicklung anhand der geänderten Vorschriften zu überprüfen und an die Neuerungen anzupassen. Das meint sogar der Gesetzgeber ausdrücklich in seiner Begründung der Änderungen. Betroffen ist nicht nur das Verbrauchergeschäft und die dabei zu übermittelnden Informationen, sondern jegliche Werbung, Vertragsanbahnung und Geschäftsabwicklung. Gerade notwendige Ergänzungen der Beschreibung angebotener Leistungen um Negativmerkmale werden im Vertrieb wenig Begeisterung auslösen. Trotzdem ist für Anbieter rasches Handeln ratsam. Die Neuregelungen gelten ohne Übergangsfristen seit dem 30. Dezember 2008. Die ersten Abmahnungen werden nicht lange auf sich warten lassen.