Steuertipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Geschäftsreisen - und der Fiskus fährt mit

26.10.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Unterlagen sammeln

Als Nachweis sollten Sprachschüler alle relevanten Unterlagen sammeln, etwa Anmelde- und Teilnahmebescheinigung sowie Stunden- und Kurspläne. Das Finanzamt prüft genau, ob ein Sprachkurs außerhalb der EU kostenmäßig angemessen ist. Wer Vergleichsangebote einholt und eine günstige Alternative wählt, hat bei Nachfragen gute Argumente gegenüber dem Fiskus in der Hand.

Achtung vor steuerlichen Fallen

Die Kosten einer Geschäftsreise sind ganz oder in Teilen absetzbar. Doch es gelten strenge steuerliche Rahmenbedingungen. Leicht kommt es zu Fehlern, die alle Steuervorteile zunichtemachen. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbedingt vermeiden sollten:

Zweifelhaftes Fahrtenbuch: Ordnungsgemäß ist ein Fahrtenbuch nur dann, wenn es fortlaufend, zeitnah, schlüssig und unveränderbar geführt wird. Sind nachträgliche Änderungen für das Finanzamt nicht erkennbar, wird das Fahrtenbuch insgesamt in Zweifel gezogen und der Besteuerung nicht zugrunde gelegt. Bei handschriftlich geführten Fahrtenbüchern ist die geschlossene Form ohne Einzelblätter Pflicht, elektronische Aufzeichnungen müssen nachträgliche Änderungen offenlegen.

Fragwürdige Bewirtungsquittung: Bewirtungskosten sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn alle Bedingungen und Formvorschriften eingehalten werden. Der Anlass ist eindeutig zu spezifizieren. Nicht akzeptiert werden allgemeine Angaben wie "Kundenpflege" oder "Projektbesprechung". Vorsicht bei gemischten Personengruppen: Die Bewirtungskosten sind aufzuteilen, denn Aufwendungen für Berater sind zu 100 Prozent, für freie Mitarbeiter und Geschäftspartner nur zu 70 Prozent abzugsfähig.

Unvollständige Belege: Immer mehr Reisebuchungen werden über das Internet durchgeführt. Viele Online-Belege erfüllen nicht die Formvorschriften des Finanzamts. Bei Buchungsbestätigungen per E-Mail ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Der Fiskus fordert eine Übermittlung per Elektronischen Datenaustausch (EDI) oder eine Verifizierung mit qualifizierter elektronischer Signatur. Zudem sind Zahlungsbelege auszudrucken und mit einzureichen.

Übermäßiges Privatinteresse

Wer Geschäftsreise und Urlaub kombiniert, kann die Kosten für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung anteilig absetzen. Abzugsfähig sind nur die geschäftlich bedingten Kosten. Voraussetzung für die Nutzung der Steuervorteile ist, dass die berufliche Veranlassung der Reise nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Private Gründe dürfen nicht im Vordergrund stehen. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Lutz Engelsing ist Steuerberater, Dipl. Kfm und Partner der DHPG Dr. Harzem & Partner KG DHPG (www.dhpg.de).