Steuertipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Geschäftsreisen - und der Fiskus fährt mit

26.10.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Verbindung einer reinen Dienstreise mit Privataufenthalt

Privates und Dienstliches darf aufeinander folgen. Eine eindeutig beruflich veranlasste Reise bleibt es auch dann, wenn der Reisende einen Privataufenthalt anhängt oder vorschaltet. Die zusätzlichen Reisetage gelten dann als nicht beruflich veranlasst. Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind für die Extra-Tage nicht absetzbar. Die Kosten für An- und Abreise bleiben jedoch abzugsfähige Reisekosten, weil sie durch den beruflichen Anlass bedingt sind und in jedem Fall angefallen wären. Probleme mit dem Fiskus ergeben sich nur, wenn durch die frühere Hin- oder die spätere Rückreise höhere Reisekosten entstehen.

Für verlängerte Wochenenden am Ort der Auswärtstätigkeit drohen zukünftig weniger Konflikte mit dem Fiskus. Unternehmen können ihren Mitarbeitern oder dem Management mehr Freiheiten einräumen. Voraussetzung ist allerdings eine klare Abgrenzung der Dienstreise und aller damit in Verbindung stehenden Kosten. Hier empfiehlt sich eine besonders gründliche und plausible Reisedokumentation.

Kongress- und Fortbildungsreisen

Auch bei Informationsreisen wächst der Gestaltungsspielraum. Ein BFH-Urteil zeigt, dass die neue Aufteilungsmöglichkeit bei gemischt veranlassten Reisekosten auch für Kongress- und Fortbildungsreisen gilt (Az.: VI R 66/04). Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt einen sportmedizinischen Wochenkurs in einer Urlaubsregion belegt. Zum Programm zählten neben Vorträgen auch sportliche Betätigungen wie Segeln und Bergsteigen. Der BFH erkannte die Vortragszeiten als beruflich veranlasst an und entschied, dass die Kursgebühr anteilig steuerlich geltend gemacht werden kann. Das Urteil ist auch wegweisend für Arbeitgeber, die Mitarbeiter auf Kongress- und Fortbildungsreisen entsenden.

Allerdings muss auch bei Informationsreisen ein betriebliches Interesse eindeutig nachweisbar sein. Andernfalls ist eine Kostenübernahme steuer- und sozialversicherungspflichtig. Mitreisende Ehepartner, häufige Ortswechsel oder ein ausladendes touristisches Rahmenprogramm lassen den Fiskus aufmerken. Leicht wird dann die steuerliche Anerkennung aller angefallenen Reisekosten versagt. Erholung, Bildung oder die Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises gelten als private Motivation. Regelmäßig kontrollieren Finanzbeamte das Programm und die tatsächliche Durchführung der Reise.

Vor bösen Überraschungen bewahrt eine systematische Reiseplanung. Die Programminhalte sollten auf die beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sein. Die Veranstaltung sollte straff und lehrgangsmäßig organisiert und fachkundig geleitet sein. Das berufliche Interesse kann mittels einer Veranlassung durch den Arbeitgeber, z.B. in Form einer Beurlaubung, unterstrichen werden.