Versicherung muss nicht zahlen

Geschäftsführer beim Rodeln nicht "im Dienst"

09.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Eine auf der Rodelbahn erlittene Verletzung ist kein Arbeitsunfall, wenn die beim Unfall ausgeübte Tätigkeit sachlich nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt.

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Verletzung eines Geschäftsführers bei einer Abfahrt auf der Rodelbahn während einer Seminarwoche keinen Arbeitsunfall darstellt.

Der Düsseldorfer Kläger blieb vor dem Sozialgericht erfolglos, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 04.09.2009 veröffentlichte Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.08.2009 (Az.: S 6 U 82/06. Nach Ansicht der Kammer stand die vom Kläger im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Fotolia, P. Tilly
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Foto: Fotolia, P. Tilly

Der Kläger ist Geschäftsführer eines Unternehmens, das auf dem Gebiet der technischen Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Baumaschinen tätig ist. Während einer Seminarwoche, die eine Interessenvertretung für Baumaschinenhersteller durchführte, verabredete sich der Kläger mit einem anderen Teilnehmer zu einer Bergwanderung. Die beiden hatten nach Angaben des Klägers Verschiedenes zu besprechen und wurden dabei von Familienangehörigen begleitet. Nach dem Aufstieg fuhr der Kläger zusammen mit seiner Tochter mit dem Rodelschlitten zu Tal. Bei dieser Abfahrt verletzte er sich. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.

Die dagegen erhobene Klage blieb vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erfolglos, betont von Bredow.

Der Kläger konnte mit seinem Vortrag, er befinde sich "immer im Dienst", nicht durchdringen. Die Abfahrt auf der Rodelbahn liegt nach Ansicht der Richter nicht mehr innerhalb der Grenzen, bis zu denen der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Auf Fortbildungsveranstaltungen bestehe kein lückenloser Versicherungsschutz; in der Regel unversichert seien höchstpersönliche Verrichtungen (wie z.B. Essen) oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (wie z.B. Einkaufen).