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Gerichtsentscheid: Rechtsextreme Webseiten dürfen gesperrt werden

21.12.2004

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat per Urteil entschieden, dass deutsche Behörden Gewalt verherrlichende und rechtsextreme Inhalte im Internet nicht ohne weiteres dulden müssen. Trotz der grenzüberschreitenden Wirkung des Internet würden die Befugnisse der Ordnungsbehörden eines Landes nicht ausgehebelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Gefahrenpotenzial, das vom Internet aus auftrete, im Inland zu Tage trete.

Mit seiner Entscheidung vom vergangenen Freitag (Az.: 13 K 3173/02) schloss sich das Gericht damit dem erstinstanzlichen Urteil der Bezirksregierung Düsseldorf zu Beginn des Jahres 2002 an. Diese hatte 76 Internet Service-Provider (ISPs) aus Nordrhein-Westfalen verurteilt, Webseiten von Anbietern aus den USA wegen Volksverhetzung und Kriegsverherrlichung zu sperren. Gegen diese Sperrung hatten verschiedene ISP geklagt.

Dem aktuellen Gerichtsurteil lag die Klage eines Hammer ISPs zugrunde, die allerdings schon aus formrechtlichen Gründen abgewiesen wurde. Der Klagevertreter hatte seinen Schriftsatz zu spät bei Gericht eingereicht.

Das Verwaltungsgericht sagte in seiner Urteilsbegründung, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Vorgehen der Ordnungsbehörde nicht bestehen. Auch gebe es keine Ermessensfehlern. Zudem sei die erstinstanzliche Entscheidung verhältnismäßig gewesen.

Das Pikante an der Gerichtsangelegenheit ist, dass die für die strafrechtlich relevanten Inhalte Verantwortlichen in den USA angesiedelt sind. Allerdings, so die Bezirksregierung, hätten deutsche Behörden über den Mediendienste-Staatsvertrag die Möglichkeit, gegen die Provider vorzugehen. Zumindest dürften technische Sperren eingerichtet werden. "Damit ist entschieden, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist", ließ die Bezirksregierung verlauten.

Gegen das Urteil ist noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich. Kein anderes Bundesland hat im übrigen bis heute die umstrittenen Sperrungsverfügungen übernommen. (jm)