Gericht untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys

23.06.2006

Revision nicht zugelassen

O2 hatte in dem Verfahren betont, dass ohne die Verfallklausel durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden erhebliche Verwaltungskosten entstünden. Die Guthaben müssten registriert und dann auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden, dieser Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.

Schon das Landgericht München I hatte diese Argumente aber nicht gelten lassen. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch, hatte die dort zuständige Kammer im Februar entschieden. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.

Dieser Auffassung des Landgerichts schloss sich nun auch der OLG-Senat ohne Einschränkungen an. Gegen das OLG-Urteil, dessen schriftliche Begründung erst in einigen Wochen vorliegen soll, wurde keine Revision zugelassen. Mit einer so genannten Nichtzulassungsbeschwerde könnte O2 nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof (BGH) aber versuchen, doch noch die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem zuständigen BGH-Senat zu bekommen. Die Erfolgsaussichten dafür werden in Juristenkreisen aber als gering eingeschätzt. (dpa/tc)