Nachweispflicht für Banken

Gericht stärkt Verbraucher bei Kreditkartenstreit

11.05.2009
Bei Streitigkeiten mit Banken wegen der Kreditkartenabrechnung hat das Amtsgericht München die Rechte der Verbraucher gestärkt.

Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil muss die Bank im Zweifelsfall nachweisen, dass der Kunde die von ihm bestrittenen Kreditkartengeschäfte wirklich getätigt hat. Kann sie diesen Nachweis nicht führen, muss die Bank den abgebuchten Geldbetrag dem Kunden erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 242 C 28708/08).

Kreditkarten: Datentransfer auch ohne Verschulden des Besitzers möglich
Kreditkarten: Datentransfer auch ohne Verschulden des Besitzers möglich
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Das Gericht gab damit der Klage einer Frau statt, die seit 2007 festgestellt hatte, dass in der Kreditkartenabrechnung von ihr nicht veranlasste Abbuchungen auftauchten. Sie ließ darauf hin die Karte sperren, und die Bank erstattete zunächst auch anstandslos die nicht akzeptierten Beträge. Die Kundin selbst ließ für ihre Online-Geschäfte vorsichtshalber ein Anti-Viren-Programm auf ihrem Computer installieren.

Im September 2007 erhielt sie eine neue Kreditkarte, doch abermals gab es von ihr nicht veranlasste Abbuchungen. Sie ließ auch die zweite Karte sperren, erstattete Strafanzeige und versicherte an Eides statt, dass sie die Umsätze nicht getätigt habe. Nach Ausstellung der dritten Kreditkarte wiederholte sich das Spiel. Sie entdeckte erneut dubiose Umsätze, von denen sie nichts wusste. Die Bank erstattete ihr dieses Mal aber nur noch knapp 60 Euro, den Rest in Höhe von rund 700 Euro jedoch nicht mehr. Daraufhin erhob die Frau Klage beim Amtsgericht.

Die Bank argumentierte, die Kundin habe entweder die Abbuchungen selbst veranlasst oder Dritten leichtfertig die Möglichkeit verschafft, die Karte zu nutzen. Im Übrigen hätte sie ihre Computer sofort auf Viren überprüfen müssen. Nach Darstellung des Gerichts hat die Bank aber nicht dargelegt, wie sich die Datenübermittlung in den fraglichen Fällen abgespielt haben soll. Selbst wenn ein Virus im System des Computers der Kundin vorhanden gewesen wäre, würde dies nur eine Möglichkeit bedeuten, wie die Händler an die Daten gekommen sein könnten. Nachdem die Karte mit ihren Nummern bei den vielfachen Einsatzmöglichkeiten allen möglichen Leuten bekanntwerden könne (auch Mitarbeitern der Bank), könne ein Datentransfer auch ohne Verschulden der Klägerin zustande gekommen sein, argumentiert das Gericht. Demzufolge müsse die Bank den abgebuchten strittigen Betrag der Kundin erstatten. (dpa/tc)