Unzumutbare Belästigung

Gericht schränkt Spam-Versand drastisch ein

22.09.2009
Der einmalige Kontakt mit einem Unternehmen berechtigt dieses nicht dazu, einen Menschen mit unverlangter Werbung (aka Spam) vollzumailen.

Spam-geplagte Internetnutzer wird dieses Urteil freuen: Das Versenden von Werbe-E-Mails ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers auch dann unzulässig, wenn vorher bereits Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand. Das entschied das Amtsgericht München laut einer Mitteilung vom Montag und gab damit einem Arzt recht, der gegen den Erhalt von Spam-Mails eines Unternehmens geklagt hatte.

Bei einem einmaligen E-Mail-Kontakt könne ein Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung für künftige Werbemails vorliegt, hieß es in der Begründung. Die Belästigung, die durch das Ansehen und Löschen der trotzdem verschickten E-Mails entstehe, sei unzumutbar. Wenn solche unverlangten Werbebotschaften erlaubt würden, sei eine Überflutung der Internetnutzer zu befürchten, so das Gericht. Dies gelte auch für Spam, der in der Betreffzeile als Werbung gekennzeichnet sei.

Im verhandelten Fall hatte der Arzt unaufgefordert eine Werbemail erhalten und in einer direkten Antwort die Unterlassung gefordert. Daraufhin bekam er eine weitere Werbemail des Unternehmens. Da er aufgrund seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht alle eingehenden E-Mails überprüfen müsse, stellten die Spammails eine klare Belästigung dar, meinte der Arzt. Das Gericht gab ihm recht und verpflichtete das Unternehmen, dem Mann künftig nicht mehr zu schreiben. (dpa/ajf)