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Gericht klärt Rückgaberecht beim Softwarekauf

18.10.2001
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MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Das im Versandhandel übliche zweiwöchige Rückgaberecht gilt nach einer Entscheidung des Dresdner Oberlandesgerichts (OLG) auch beim Kauf von Hard- und Software. In einer Grundsatzentscheidung erklärte der Verbraucherschutzsenat in Dresden anders lautende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Dem Händler sei zuzumuten, die Waren zurückzunehmen und nach Rückerhalt zu überprüfen. Auch die Gefahr die von einer möglichen Verseuchung von Software und Speichermedien durch Viren ausgeht, rechtfertige nicht den Ausschluss des Widerrufsrechts.

Die Richterspruch beruht auf einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. In dem konkreten Fall hatte eine Dresdner Firma im Internet Computerzubehör und elektronische Bauteile angeboten und in den Geschäftsbedingungen ein Rückgaberecht für Teile des Sortiments ausgeschlossen. Dabei berief sich das Unternehmen auf das so genannte Fernabgabegesetz. Nach den entsprechenden Vorschriften besteht jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen kein Widerrufsrecht für Waren, etwa wenn diese leicht verderblich sind.