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Gericht hebt Einstweilige Verfügung im "Webspace"-Fall auf

15.10.1999

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - All jene, die für die Verwendung des Begriffes "Webspace" auf ihrer Internet-Site eine Abmahnung bekommen haben, können diesen nun wieder unbehelligt online stellen. Das Landgericht in Bochum hat dem Widerspruch des abgemahnten Internet-Providers NK-Net stattgegeben und die von Klaus Thielker, dem Inhaber der Marke "Webspace", bewirkte einstweilige Verfügung aufgehoben.

Thielker hatte sich den Begriff beim Deutschen Patent- und Markenamt für Internet-Präsentationen am 7. Juni 1999 eintragen lassen. Gleich darauf begann der berüchtigte Münchner Abmahnanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth, gegen zahlreiche Internet-Service-Provider (ISPs) vorzugehen, die das Wort "Webspace" auf ihrer Homepage verwendeten. NK-Net wollte sich mit der Abmahnung jedoch nicht abfinden und leitete ein Gegenverfahren ein (CW Infonet berichtete.

Gestern kam es zu einer mündlichen Verhandlung der Kontrahenten vor dem Bochumer Landgericht, in der NK-Net sich darauf berief, daß es sich bei "Webspace" um einen allgemein gebräuchlichen Begriff handele. Wenn dieser im Sinne einer beschreibenden Bezeichnung für eine angebotene Leistung benutzt würde, sei die Verwendung zulässig. Das Gericht gab dem Widerspruch statt, hob die einstweilige Verfügung auf und teilte ferner mit, daß es die Marke "Webspace" nicht für eintragungsfähig halte. Ein Markenlöschungsverfahren bleibt abzuwarten. Thielkes Interessenvertreter hat inzwischen Berufung angekündigt.