Wenn die Arbeitszeit nicht zur Weiterbildung reicht:

Geld sparen mit dem Arbeitszimmer

30.10.1987

Ständige Neuerungen in der DV-Branche erfordern kontinuierliche Informationen, um auf dem laufenden zu bleiben. Nicht immer ist es möglich, die Zeit für diese permanente Weiterbildung während der regulären Arbeitszeit aufzuwenden. Gerrit Volk* gibt Hinweise, wie sich an einem Arbeitszimmer, das aus diesen Gründen eingerichtet wurde, das Finanzast beteiligt.

Eine Beschäftigung nach Dienstschluß mit der DV-Materie hängt eng mit der Berufstätigkeit zusammen, unabhängig davon, ob diese selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird. Die folgenden Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf die Möglichkeiten von Arbeitnehmern, die durch den Weiterbildungsaufwand verursachten Kosten steuerlich geltend zu machen. Sie gelten aber analog (unter Berücksichtigung einiger Modifikationen) auch für Freiberufler und Gewerbetreibende.

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Raum seiner Wohnung oder seines eigenen Hauses ausschließlich oder weitaus überwiegend für Tätigkeiten, die mit seiner Berufstätigkeit zusammenhängen, so handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechts. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, daß er alle Aufwendungen, die in Zusammenhang mit diesem Zimmer stehen, als Werbungskosten im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs oder der Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

Kosten dem Finanzamt in Rechnung stellen

Beispielhaft sei aufgeführt, welche Aufwendungen hierunter fallen: anteilige Wohnungsmiete einschließlich sämtlicher Nebenkosten, anteilige Strom- und Heizungskosten, anteilige Kosten für Reinigungsmittel sowie für Schönheitsreparaturen des Raumes (zum Beispiel Streichen oder Tapezieren der Wände, Reinigen und Erneuern des Teppichbodens) und die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände. Hierzu gehören nur beruflich erforderliche und genutzte Objekte, wie zum Beispiel ein Schreibtisch mit Schreibtischstuhl und Lampe, Bücherregale oder eine Schreibmaschine. Aber auch ein für einen DV-Spezialisten oftmals unentbehrlicher PC inklusive der Peripheriegeräte kommt hier in Frage. Das Arbeitszimmer dient dabei der berufsbezogenen Arbeit, der Weiterbildung sowie der Aufbewahrung und dem Studium der Fachliteratur, wozu auch Fachzeitschriften gehören. Alle Einrichtungsgegenstände, die auch auf eine nicht unerhebliche Nutzung des Raumes im privaten Bereich schließen lassen, wie zum Beispiel ein Fernsehgerät, können die Anerkennung des Zimmers als steuerlich absetzbares Arbeitszimmer seitens des Finanzamtes gefährden.

Ebenso ist die Größe der Wohnung und die Lage des Raumes innerhalb der Wohnung beziehungsweise des Hauses für die steuerliche Anerkennung von Bedeutung. So ist es beispielsweise für einen glaubwürdigen Nachweis eines Raumes als reines Arbeitszimmer bei einem 2-Personen-Haushalt erforderlich, daß die Wohnung aus mindestens drei Räumen besteht. Auch ist es für eine Anerkennung schädlich, wenn es sich bei dem Arbeitszimmer um ein sogenanntes Durchgangszimmer handelt.

Höhe des Wertes ist entscheidend

Bei der Einrichtung des Arbeitszimmers können sowohl neue Einrichtungsgegenstände als auch bisher im privaten Bereich genutzte Objekte steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist die Höhe des Wertes der Gegenstände entscheidend dafür, ob die Aufwendungen sofort in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht oder über die Dauer der geschätzten Nutzungsdauer als Abschreibungen abgesetzt werden können. Objekte bis zur Höhe von 800 Mark (inklusive der Umsatzsteuer) gelten steuerlich als geringwertige Gegenstände und können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden. Dies gilt auch für bislang privat genutzte Einrichtungsgegenstände, deren geschätzter Restwert inklusive der Umsatzsteuer unter dem angegebenen Betrag liegt.

Dies sei exemplarisch anhand eines Anfang 1985 angeschafften Schreibtisches erläutert, der damals einschließlich der Umsatzsteuer 1000 Mark gekostet hat. Die Nutzungsdauer dieses Schreibtisches betrug bei Anschaffung zehn Jahre. Also hat dieser Schreibtisch Anfang 1987 noch eine Restnutzungsdauer von acht Jahren. Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer des Schreibtisches beträgt der Restwert Anfang 1987 nur noch 800 Mark. Somit kann der Restwert des Schreibtisches bei Einrichtung des Arbeitszimmers in der Steuererklärung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden.

Wird ein Gegenstand angeschafft, dessen Wert über 800 Mark liegt, und kann dem Finanzamt glaubhaft (beispielsweise durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers) nachgewiesen werden, daß die Nutzung berufsnotwendig beziehungsweise berufsdienlich ist, so können Abschreibungen auf diesen Gegenstand geltend gemacht werden. Dieses kann insbesondere bei teueren Anschaffungen, wie der oben bereits erwähnte Kauf eines PC mit Zubehör, zu erheblichen Steuereinsparungen führen.

Ein Beispiel für einen angestellten Systemanalytiker soll die Rechtslage zusammenfassend erläutern.

Anfang 1987 richtet sich der Systemanalytiker in der insgesamt 100 Quadratmeter großen Wohnung (Miethöhe: 1000 Mark) ein häusliches Arbeitszimmer (Größe 15 Quadratmeter) ein.

Anteilige Raumkosten (12 Monate x 150 Mark 1 800 Mark

Schreibtisch, Anschaffungskosten einschl. MwSt 600 Mark

Schreibtischsessel, Anschaffungskosten einschl. MwSt 200 Mark

Schreibmaschine, Anschaffungskosten einschl. MwSt 800 Mark

Bücherregal, Anschaffungskosten einschl. MwSt 1 200 Mark

(Nutzungsdauer: 1 0 Jahre; also anteilig) 120 Mark

Teppich, bisher privat genutzt, Restwert 600 Mark

Vorhänge, Anschaffungskosten einschl. MwSt 200 Mark

Anteilige Raumreinigungskosten für 12 Monate 50 Mark

Anteilige Strom- und Heizungskosten für 12 Monate 100 Mark

PC und Zubehör, Anschaffungskosten einschl. MwSt 8 000 Mark

(Nutzungsdauer: 5 Jahre, also anteilig) 1 600 Mark

Sonstige Gegenstände, Anschaffungskosten einschl. MwSt

(Schreibmaterial, Uhr etc.) 250 Mark

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzbar im Jahr 1987 6 320 Mark

Das Beispiel verdeutlicht, wie erheblich die Möglichkeiten sind, das Finanzamt an den Einrichtungskosten eines häuslichen Arbeitszimmers zu beteiligen. Bei einem angenommenen , durchschnittlichen Grenzsteuersatz von 40 Prozent beträgt die steuerliche Ersparnis über 2 500 Mark.

Gute Möglichkeiten der Kostenbeteiligung

Abschließend sei nochmals betont, daß die Nutzung und die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers dem Finanzamt glaubhaft nachgewiesen werden muß. Hierzu gehört auch, daß Außendienstbeamten des Finanzamtes eine Besichtigung der Wohnung und des Arbeitszimmers zu gestatten ist, wenn dieses verlangt wird.

Dem interessierten Leser kann die Lektüre des Buches von Kurt Biedermann: Das häusliche Arbeitszimmer im Steuerrecht, 2. Auflage, Stuttgart 1987 (Verlag Schäffer GmbH & Co.), Preis 19,80 Mark, empfohlen werden, das die Problematik ausführlich auch für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige behandelt und viele realitätsnahe und praxisrelevante Ratschläge enthält.

* Gerrit Volk ist wissenschaftlicher Angestellter am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, Steuer- und Prüfungswesen der Universität Hagen.