Geballtes Fachwissen Betrifft CW Nr. 40 vom 1. Oktober 1993, Seite 19: "Neues Urheberrechtsgesetz: Die Prozesswelle bleibt vorerst aus"

15.10.1993

Die in der CW angesprochene "Prozesswelle" aufgrund des neuen Urheberrechtsgesetzes kann schon rein zeitlich noch nicht angerollt sein. Selbst in jenen Faellen, in denen Verletzungshandlungen schon vor dem 24. Juni 1993 bekannt wurden, sind die betroffenen Firmen gut beraten, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes nochmals beispielsweise durch einen Testkauf die Softwarepiraterie zu dokumentieren.

Die Frage der Schutzfaehigkeit eines Computerprogrammes eignet sich nicht fuer ein einstweiliges Verfuegungsverfahren, so dass eine normale Abmahnung mit den ueblichen Fristen von mindestens zwei Wochen ansteht. Da vor Einreichung einer entsprechenden Klage haeufig ein umfangreicher Briefwechsel stattfindet, kommt es ueblicherweise erst viele Wochen nach der Abmahnung zur Einreichung einer Klage. Ob sich ein strafrechtliches Vorgehen gegen Softwarepiraten anbietet, haengt auch stark von lokalen Verhaeltnissen ab. Waehrenddem der von Ihnen angesprochene Herr Paul vom Bayerischen Landeskriminalamt zu den Spitzenbeamten im Bereich der Computerkriminalitaetsbekaempfung zu zaehlen ist, sprach die Staatsanwaltschaft beim LG Frankfurt noch vor drei Jahren von "15 nicht naeher gekennzeichneten quadratischen flachen Gegenstaenden aus Hartkunststoff", die einer Strafanzeige wohl "nur versehentlich" beilagen.

Ein anderer suedhessischer Staatsanwalt verkuendete nach einem EDV- Schulungskurs stolz, dass Basic das Betriebssystem der Homecomputer waere und groessere Computer in einer hoeheren Programmiersprache betrieben wuerden. Bei einem derart "geballten Fachwissen" ist es nicht verwunderlich, dass beispielsweise die Staatsanwaltschaft in Koeln ueber 99 Prozent aller Ermittlungsverfahren in den letzten neun Jahren wegen Geringfuegigkeit eingestellt hat und andere Staatsanwaltschaften sich lieber mit nicht-postalischen zugelassenen Modems befassen.

Eine beachtliche Menge von Rechtsverfolgungen gab und gibt es aufgrund des neuen Urheberrechtsgesetzes im Bereich der Vermietung von Computerprogrammen. Derartige Vermietlaeden hatten sich in der Vergangenheit zumindest faktisch zu Kopierzentren entwickelt, zumal in Einzelfaellen auch der Muenzkopierer fuer die Anleitung bereit gehalten wurde.