Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 16

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

30.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

3. Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber ist nach § 618 I BGB hinsichtlich Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsregelung dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Möglichkeit vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Zum geschützten Arbeitsplatz i.S.d. § 618 I BGB gehören neben dem eigentlichen Arbeitsraum sämtliche Räume und Flächen des Betriebsgeländes, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung befugtermaßen aufsucht (z.B. Treppen und Zugänge).

Neben den aus der allgemeinen Fürsorgepflicht oder § 618 BGB ableitbaren Schutzpflichten gibt es gesetzliche Regelungen zum technischen und sozialen Schutz wie das ArbeitsschutzG, das ArbeitssicherheitsG, das JugendarbeitsschutzG, das MutterschutzG, das BeschäftigtenschutzG oder das ArbeitszeitG. Insbesondere sind die Unfallverhütungsvorschriften des Unfallversicherungsträgers nach §§ 15, 21 SGB VII vom Unternehmer durchzuführen.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Für Firmen als Mitgliedsunternehmen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist gemäß der Unfallverhütungsvorschrift zur Durchführung des Arbeitssicherheitsgesetzes BGV A 6 eine sicherheitstechnische sowie gemäß BGV A 7 eine betriebsärztliche Betreuung sicherzustellen:

Hiernach muss jeder Arbeitgeber, der zumindest einen Arbeitnehmer beschäftigt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einen Betriebsarzt bestellen. Die jährliche Einsatzzeit beträgt mindestens zwei Stunden für die sicherheitstechnische Betreuung bzw. 80 Minuten für die betriebsärztliche Betreuung und ist im Übrigen gestaffelt nach Multiplikationsfaktoren pro Arbeitnehmer. Bei Firmen bis zu zehn Arbeitnehmern reicht eine Grundbetreuung aus. Diese Betriebe haben nach einer Grundbetreuung innerhalb von drei Jahren nur in Ausnahmefällen wie Umbau, Umrüstung, Arbeitsunfällen etc. vor Ablauf von weiteren sechs Jahren eine erneute Grundbetreuung durchzuführen.

Bei Firmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern ist eine jährliche Regelbetreuung nötig. Bei Firmen mit weniger als 100 Arbeitnehmern kann gemäß § 2 III BGV A 6 im Einvernehmen mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft hinsichtlich der sicherheitstechnischen Betreuung statt der Regelbetreuung durch eine bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit ein sogenanntes Unternehmermodell gewählt werden und von der Bestellung einer Sicherheitsfachkraft abgesehen werden. Stattdessen reichen eine Unternehmerschulung und der Nachweis einer externen bedarfsgerechten Beratung aus. Die Durchführung der BGV A 6 und A 7 kann sowohl durch überbetriebliche Dienste der Berufsgenossenschaft als auch durch geeignete Fachkräfte des privaten Marktes wahrgenommen werden.

Arbeitsschutzgesetz

Seit 21.08.1996 ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft getreten, das die EG-Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und die EG-Richtlinie 91/383 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis umsetzt. Nach § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden, hat der Arbeitgeber Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen, sind bei den Maßnahmen der Stand der Technik bzw. der Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber, sein Vertreter oder z.B. "Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse" haben gemäß § 12 ArbSchG die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.