Wirtschaftskriminalität:

Fünf Jahre-Gefängnis für EDV-Gangster

04.02.1977

BONN-Die wachsende "Computer-Kriminalität" läßt sich nur mit neuen und zusätzlichen Strafandrohungen wirksam bekämpfen. Dieser Meinung ist die Juristen-Kommission, die sich im Bundesjustizministerium mit der Reform des Wirtschaftsstrafrechts beschäftigt. Insbesonders soll mit einem neuen 263 a im Strafgesetzbuch (StGB) Vermögensschäden begegnet werden, die "in Bereicherungsabsicht durch die Manipulation eines automatischen Prozesses" entstehen könnten.

Ausgeweitet werden soll der Strafschutz gegen Urkundendelikte im Paragraph 269 StGB. Die Rommission plädiert dafür, daß Verstöße gegen beide Paragraphen mit jeweils bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder mit Geldstrafe zu ahnden sind.

Die Bundesregierung hat nun die Wirtschaft um Stellungnahme gebeten, ob die Vorschläge die in der Praxis vorkommenden oder denkbaren Sachverhalte abdecken. Nach dem Vorschlag der Kommission sollen die neuen Vorschriften lauten:

- 263 a Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch falsche Eingaben in eine Datenverarbeitungsanlage oder durch Einwirkung auf deren Arbeitsablauf eine vermögenswirksame Disposition herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Paragraph 263 mit Strafe bedroht ist.

- 269 Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Daten oder Datenbestände, die über die Dauer eines einzelnen Verarbeitungsprozesses hinaus elektronisch gespeichert und zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen bestimmt sind, unbefugt verändert oder solche unbefugt veränderten Daten oder Datenbestände gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (pi)