Fragile Grenzen der Mitarbeiterkontrolle

24.04.2003
Von 
Alexandra Mesmer war bis Juli 2021 Redakteurin der Computerwoche, danach wechselte sie zu dem IT-Dienstleister MaibornWolff, wo sie derzeit als Head of Communications arbeitet.

Wedde: Für den Anwender ist es sehr schwierig, festzustellen, ob auf dem zentralen Server eine Kontrollsoftware läuft. Selbst Mitarbeiter mit guten IT-Kenntnissen bekommen es nicht heraus, wenn die Software entsprechend geschickt installiert ist. Wenn sie es aber erfahren, müssten sie als einzelne individualrechtlich gegen ihren Arbeitgeber vorgehen und auf Unterlassung klagen. Da kann man schnell zum „E-de-ka-Mann“ werden (E-de-ka = Ende der Karriere, Anmerkung der Redaktion). Es führt in der Regel zu schweren Zerwürfnissen im Arbeitsverhältnis, wenn sich beide Parteien vor Gericht wiederfinden. Die Mitarbeiter können die Überwachung theoretisch gerichtlich verbieten lassen, aber in der Praxis gibt es keine risikolose Eskalationsinstanz für Arbeitnehmer, dagegen anzugehen.

CW: Was sollen Mitarbeiter dann tun, die überwacht werden?

Wedde: Wissen Arbeitnehmer von der Überwachung und wollen oder können sie hiergegen nicht gerichtlich vorgehen, dann nehmen sie die Tatsache frustriert hin und surfen nicht mehr im Internet oder sie wechseln den Arbeitgeber. Die Unternehmen unterschätzen dabei den Verdruss und die Resignation der Arbeitnehmer. Von Vorteil für den Arbeitnehmer ist natürlich, wenn es einen Betriebsrat gibt. Dieser kann über den Paragrafen 87 Absatz 1 Nummer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes unzulässige Leistungs- und Verhaltenskontrollen unterbinden oder auch stark begrenzen. Allerdings sind im mittelständischen Bereich und speziell in der Hightech-Branche Betriebsräte nicht die Regel. Eine gesetzliche Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz ist seit mehr als einem Jahrzehnt überfällig. Deshalb bleibt es bei der unbefriedigenden Situation, dass Arbeitnehmer in der Praxis ihre Rechte nicht wahrnehmen können, weil sie Angst um ihren Job haben.