Hilfe bei der beruflichen Qualifizierung

Fortbildungen - und das Finanzamt zahlt mit

18.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Kosten für Fortbildungsmaßnahmen können steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings eine klare berufliche Veranlassung. Dr. Lutz Engelsing nennt Einzelheiten.

Eine laufende Weiterqualifizierung gehört heute zum Berufsalltag. Viele Kenntnisse und Fertigkeiten sind kontinuierlich zu überprüfen und auszubauen. Nur so können Unternehmen und ihre Mitarbeiter aktuellen Marktanforderungen gerecht werden. Neben fachlichem Know-how werden zunehmend auch eine gute Rhetorik und Verhandlungsführung vorausgesetzt.

Quelle: Fotolia, M+S Fotodesign
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Die Fortbildungsangebote sind ebenso zeit- wie kostenaufwendig. Viele Kursangebote verlagern sich in die Freizeit und können leicht den Anschein von vordergründig privatem Interesse erwecken. Doch diese Kosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen, wie der Bundesfinanzhof jüngst in zwei Grundsatzurteilen entschieden hat (VI R 44/04 und VI R 35/05). Der Gesetzgeber räumt mehr Gestaltungsspielraum bei Fortbildungsmaßnahmen ein, fordert aber weiterhin eine klare "berufliche Veranlassung". Dazu können auch Kurse für NLP und zur Persönlichkeitsentfaltung zählen. Ein unmittelbarer Fachbezug zur ausgeübten Tätigkeit ist nicht zwingend erforderlich, es kann sich auch um eine zukunftsgerichtete Fortbildungsmaßnahme handeln.

Dies ist aber noch lange kein Freibrief für Kurse jeglicher Art. In vielen Fällen sei eine enge Abstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ratsam. So ließen sich viel Geld sparen und Ärger mit dem Fiskus vermeiden. Arbeitnehmer könnten Fortbildungsmaßnahmen prinzipiell in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen. Arbeitgeber könnten Fortbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen, sofern hiermit klare berufliche Ziele verfolgt werden. Im Gegensatz zu einer Prämie seien keine Lohnnebenkosten abzuführen. Beide Seiten träfen in diesem Fall häufig eine Zusatzvereinbarung, die den Arbeitnehmer über einen festgelegten Zeitraum an das Unternehmen bindet.

Stets das Finanzamt im Blick

Auch gegenüber dem Fiskus sei eine gemeinsame Position von Vorteil. So könne der berufliche Nutzen von Fortbildungsmaßnahmen eindeutig argumentiert und dokumentiert werden. Allerdings sollte der erweiterte Gestaltungsspielraum nicht über Gebühr ausgereizt werden. Das Finanzamt prüft unverändert streng, das zeigen unsere aktuellen Erfahrungen. Unstimmige Angaben provozieren zeitraubende Nachfragen und bringen womöglich die steuerliche Anerkennung aller Fortbildungskosten in Gefahr.

Fortbildung hat viele Gesichter. Jetzt bieten sich mehr Freiräume, individuelle Fortbildungsmaßnahmen zu ergreifen und die Kosten steuerlich geltend zu machen. Allerdings sollten Lernwillige typische Fehler vermeiden. Sonst sind womöglich alle steuerlichen Vorteile in Gefahr.