Folge 9

25.01.1980

Deshalb kann dem Mieter nur, die Empfehlung gegeben werden zu versuchen, seinen Vermietern das Zugeständnis abzuhandeln, daß die Komponente - als mit den anderen Komponenten zusammengehörend - vermietet wird Ist der Vermieter hierzu nicht bereit. ihm mindestens schriftlich mitgeteilt werden, mit welchen Geräten welcher Hersteller die Komponente, zusammen eingesetzt melden soll. Die Zusammengehörigkeit kann sieh nämlich auch ans dem Vertragszweck ergeben

Der muß allerdings bekannt sein. Deshalb muß der exakt informieren,

Ist auf die eine oder andere Weise die Zusammengehörigkeit hergestellt, kann auch bei einer Mehrheit von Vertragspartnern auf der liefernden Seite im Falle von Mängeln an einer Komponente nun diese. sondern auch jede andere vorzeitig gekündigt werden

Dieses ist ein unschätzbarer Vorteil für den Mieter, der sich dann insgesamt neu eindecken kann, ohne auf noch bestehende vertragliche Bindungen Rücksicht nehmen zu müssen, was unter Umständen sogar, die Einführung neuer Technologien verhindert!

Hinsichtlich der Mietminderung ergeben sich, wenn die Zusammengehörigkeit gegeben ist, keine Besonderheiten.

b.b. Kombination von Miet- und Kaufmaschinen

Während die Zusammengehörigkeit von Miet- und Kaufmaschinen aus einer Hand jeweils untereinander mangels anderweitiger, Anhaltspunkte stillschweigend gegeben ist, kann dieses bei der häufig anzutreffenden Kombination von Miet- und Kaufmaschinen nicht ohne weiteres angenommen werden. Gegen eine solche Annahme spricht schon die Tatsache. daß unter, Umständen erhebliche wirtschaftliche Interessen des Verkäufers entgegenstehen. Denn Mängel der Kaufsache sind nach Ablauf den Gewährleistungs- oder Garantiefristen für den Verkäufer erledigt Mängel an der Mietsache können während der gesamten Mietzeit geltend gemacht werden. Das heißt, daß wegen eines Mangels der Kaufsache nach Ablauf von Gewährleistungs- beziehungsweise Garantiefristen weder die Kaufsache zurückgegeben werden kann (Wandlung), noch die Mietsache gekündigt werden kann, jedoch wegen eines nicht rechtzeitig behobenen Mangels der Mietsache nicht nur diese vorzeitig gekündigt, sondern mit dieser auch die Kaufsache- eben wegen der Zusammengehörigkeit - gewandelt werden kann. Da der Fehler in den Mietsache liegt. kommt es auf die bereits für die Kaufsache abgelaufenen Gewährleistungs- beziehungsweise Garantiefristen nicht an! Das heißt, daß der Lieferant als Verkäufer, während der gesamten Laufzeit des Mietvertrages mit dem Risiko der, Vertragsauflösung auch hinsichtlich de, Kaufsache lebt

Der Anwender kann davon ausgehen. daß der, Lieferant sich dieses Risikos in Unkenntnis der Rechtslage gar nicht bewußt ist zumal es weder Urteile noch Literatur zu diesem Problem gibt Er darf deshalb selbst in einem solchen Fall hoffen, sich mit dem Lieferanten auf eine Zusammengehörigkeit verständigen zu können

Hinsichtlich der Minderung der Gesamtmiete läßt sich allerdings die Auffassung vertreten. daß aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine EDV-Anlage als eine funktionelle Einheit anzusehen ist die dementsprechend auch rechtlich ein einheitliches Schicksal haben muß. Deshalb muß die Minderung der Miete sich auf das Gesamtsystem erstrecken.

Die juristische Literatur schweigt sich zu diesem Problem, aus Rechtsprechung liegt nicht vor. Hier mußte einmal ein Musterprozeß geführt werden, Die Erfolgsaussichten sind für den Mietei sicherlich nicht schlecht

Bis ein solcher Musterprozeß jedoch einmal geführt und darüber hinaus zugunsten des Mieters entschieden ist, sollten Mieter sich von ihren Vermietern beim Vertragsschluß schriftlich bestätigen lassen. daß "gemäß ° 537 BGB eintretende Mietminderungen sich auf das Gesamtsystem erstrecken". Nur so können die wirtschaftlichen Interessen der, Mieters optimal gewahrt werden.

c. Rechte des Mieters in Sonderfällen

a.a. Mixed-Hardware-Installationen

Die Besonderheit in Mixed-Hardware-Installationen liegt darin, daß hier auf der Anbieterseite eine Mehrheit von Vertragspartnern steht,

Während der Mieter, kraft Gesetzes ein System, das aus einer Hand als zusammengehörig vermietet ist, einheitlich kundigen kann. wenig der Fehler an einer, Komponente nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden ist, hat Er, dieses Recht in Mixed-Hardware-Fällen nur ausnahmsweise Das Problem liegt in der Zusammengehörigkeit, Die einzelnen Komponenten müssen - so die Gesetzessprache - "als zusammengehörend" verkauft beziehungsweise vermietet sein. Das ist im Zweifel erst der Fall, wenn eine entsprechende Absicht der mehreren Vertragspartner, feststellbar ist

c) Maschinen von Leasing-Gesellschaften

Nach den Bedingungen der Leasing-Gesellschaften können Mängeltatbestände diesen gegenüber nur in Ausnahmefällen erfolgreich geltend gemacht werden.

Leasing-Gesellschaften haben in der Regel eine feine Finanzierungsfunktion. Es liegt in der Natur dieser Position, daß Leasing-Gesellschaften den Anwender, was die Auswahl dir Maschine, angeht. weder beraten noch in Beziehungen zu der Maschine, stehen, wie der Hersteller oder Händler

Wenngleich Leasing-Verträge oft von der Leasing-Gesellschaft selbst als Vermieterin und dem Anwender als Mieter sprechen, sind dennoch, die üblichen Rechte des Mieters Mängelsituationen wirksam abbedungen.

Hat der Anwender selbst vom Hersteller gekauft und dann die Leasing Gesellschaft zum Zwecke der Finanzierung eingeschaltet, stehen ihm die üblichen Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Käufers zu Er ist deshalb im Vergleich mit dem "normalen Käufer nicht benachteiligt

Hat er jedoch die Leasing-Gesellschaften kaufen lassen, ist es zu einer wirksamen Freizeichnung der Leasing-Gesellschaft von der Mängelhaftung erforderlich, daß sie die Gewährleistungsrechte, die ihr als Käuferin zustehen, an den Leasing-Nehmer abtritt, damit dieser nicht rechtlos gestellt ist

Leasing-Gesellschaften haften jedoch wie jeder andere Vermieter, wenn sie selbst Maschinenkontingente bereit halten und sich -im Verhältnis zum Anwender wie ein Hersteller oder Händler gerieren, insbesondere aktiv zu diesen in Wettbewerb treten, was optisch ebenfalls für eine Vermieterstellung spricht.