Folge 45

14.09.1979

Überlassungsschein 2

Die vereinbarten Programmeigenschaften sind erst einmal die Eigenschaften, die der Auftragnehmer in den Programmunterlagen dargestellt hat; darauf kann verwiesen werden.

Darüber hinaus kommt in Betracht, daß der Kunde seine Anforderungen angibt, und zwar insbesondere bei der Lieferung generalisierter Programme. Durch die Aufnahme in die Leistungsbeschreibung verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese Eigenschaften spätestens bis zur Übergabe des Programms zu schaffen.

Zu den Eigenschaften gehört auch die Leistungsfähigkeit des Programmes, das heißt, die Menge der benötigten Betriebsmittel und sein Zeitverhalten.

Bei der Überlassung generalisierter Software mit Anpassung ist zu unterscheiden zwischen der Beschreibung der generalisierten Form des Programms (Lösungsbündel) und der individualisierten/angepaßten Form, die der Funktionsprüfung unterzogen wird. Je nach Beschreibung schuldet der AN also

- im ersten Fall alle Nutzungsmöglichkeiten. Der Kunde darf also solche Teile nutzen, die für die angepaßte Form nicht eingeführt oder nicht aktiviert worden sind. Treten dann Fehler auf, so unterliegen sie der Gewährleistung;

- im zweiten Fall nur die angepaßte Form. Der Kunde sollte bei voraussichtlichem Bedarf dafür sorgen, daß beide Formen vereinbart und, soweit möglich, auch geliefert werden. Ist dies nicht möglich (zum Beispiel weil die angepaßte Form auf einem anderen System, als bei dem Kunden vorhanden, generiert wird), so sollte sich der Kunde absichern. Das heißt, er sollte den AN zur Durchführung von Änderungen gegen Erstattung des Aufwands verpflichten, also zur Generierung anderer angepaßter Formen.

Überlassungsschein 3

Die Anlieferung des Programms entfällt, wenn der Auftragnehmer das Programm selber installiert. Wenn das Programm nicht an die auf Überlassungsschein 1 angegebene Adresse geschickt werden soll, muß hier auch die Lieferadresse angegeben werden. Geliefert wird das Programm, sofern in Überlassungsschein 7 nichts anderes angegeben als Zielprogramm, nicht als Quellprogramm.

- Spalte 2: Für die Lieferung der Programmdokumentation ist ein eigener Termin vorgesehen, der vor der Lieferung der Programme liegen soll, damit sich der Kunde vor der Testinstallation/Abnahmeprüfung bei Bedarf einarbeiten kann.

Überlassungsschein 4

Für beide Fälle (Testinstallation/ verbindliche Abnahmeprüfung) gilt, daß die Installierung des Programms durch den AN erfolgen kann, aber nicht braucht. Mit Installation ist nur die Tätigkeit gemeint, das Programm in eine Programmbibliothek einzustellen (vgl. E DIN 66230), nicht auch, das Programm an die aufgabenbezogenen Anforderungen des Kunden anzupassen. Adressat dieser Information ist in erster Linie das Rechenzentrum, nicht die Programmierung/ Anwenderunterstützung. Die Anpassung kann vorher erfolgen, also beim AN, aber auch nach der Installierung (der generalisierten Form des Programms). Im zweiten Fall kann das mit hier festgelegt werden.

Liegen die aufgabenbezogenen Anforderungen des Kunden noch nicht abschließend fest, kommt es also noch zu Abstimmarbeiten oder -gesprächen etc., sollte der gesamte Abstimmungsprozeß in Überlassungsschein 8 festgelegt werden.

Spalte 5 b: Die Anforderungen an Betriebsmittel für die Installierung sollten gesondert festgelegt werden, da sie sich von den Anforderungen für den Einsatz erheblich unterscheiden können. Bei schwieriger Installierung sollte gegebenenfalls die Lage der Testzeiten festgelegt werden und der jeweilige Bedarf an Betriebsmitteln .

Überlassungsschein 5 a

gilt nur für den Fall, daß eine Abnahmeprüfung mit Abnahme vereinbart ist.

Spalte 2: Die Angaben sollen dem AN ermöglichen, sich frühzeitig darauf einzustellen, was der Kunde als Leistung erwartet. Es besteht ein enges Verhältnis zu Spalte 4 a, wo die Angaben ergänzt werden können.

Der AN sollte bei Bedarf darauf hinwirken, daß er an der Abnahmeprüfung beteiligt wird, um Schwierigkeiten schnell klären zu können; der Kunde hat schließlich zu dieser Zeit kaum Erfahrungen mit dem Programm. Vielfach bedarf er ohnehin der Beratung.

Spalte 4: Grundsätzlich hat das Programm die vereinbarten Eigenschaften zu erfüllen. Einige Eigenschaften bezüglich des Leistungsverhaltens können unter Umständen nur für bestimmte Situationen definiert und überprüft werden (zum Beispiel Durchsatz eines TP-Monitors an Transaktionen). Hier können bestimmte überprüfbare Situationen als Abnahmekriterien festgelegt werden.

Bei der Lieferung individualisierter Programme kann sich empfehlen, eine Vereinbarung in Anlehnung an die Abnahmeprüfung bei Werkverträgen über Programmerstellung zu treffen:

"Der Kunde ist verpflichtet, Testdaten in folgendem Umfang ... spätestens . . . Tage vor der Abnahmeprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Abnahmeprüfung ist erfolgreich, wenn alle Testdaten entsprechend der Vorgaben verarbeitet werden. Setzt der Kunde bei der Abnahmeprüfung weitere Testdaten ein, so brauchen diese nur im wesentlichen ordnungsgemäß verarbeitet werden."

Spalte 4 b: Unter Zuverlässigkeit soll die Freiheit von Fehlern verstanden werden, dazu bedarf es einer Definition, was Fehler in diesem Zusammenhang sind, ob nämlich nur Kodierfehler oder auch Fehler in den Programmvorgaben oder sogar auch im Design. Je weiter man geht, desto mehr geht die Zuverlässigkeitsprüfung in die Prüfung der Leistungsfähigkeit über (1 Designfehler/Dauer der Abnahmeprüfung stellt das Erbringen der Leistung in Frage).

In der Praxis werden Festlegungen getroffen wie: "Der mittlere Abstand zwischen dem Auftreten von Fehlern muß mindestens ... Prüfstunden betragen" (meantime between failure). "Nicht reproduzierbare Fehler dürfen nicht häufiger als . . . mal pro . . . Prüfstunden auftreten."

Es liegt nahe, hier ein ähnliches Modell wie bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Systemen einzuführen. Dies dürfte aber nicht möglich sein: Erstens müßten die Fehler gewichtet werden. Ein Ansatz dafür ist nicht zu sehen. Zweitens kann kaum eine sachgerechte zeitliche Komponente eingeführt werden. Fehler sollten nicht bis zu ihrer Beseitigung als Ausfallzeit in die Ausfallrate eingehen.

Es ist einfach nicht üblich (und sollte es aus Kostengründen auch nicht werden), die sofortige Beseitigung kleinerer Softwarefehler zu verlangen.

Es wäre also allein auf das ,Auftreten von Fehlern abzustellen. Die absolute Zahl von Fehlen besagt nichts über die Zuverlässigkeit des Systems, da diese Zahl von der Einsatzhäufigkeit der Programme abhängig ist. Es müßte auf die relative Fehlerhäufigkeit abgestellt werden (= Anzahl der Fehler/Benutzungshäufigkeit). Sonderprobleme liegen darin,

- daß der Kunde Fehler wiederholen kann; deswegen dürfte jeder Fehler nur einmal zählen (auf die Gewichtung ist bereits verzichtet worden);

- daß der Kunde Fehler provozieren kann (von deren Vorhandensein er leicht erfahren kann, zum Beispiel aus Mitteilungen des Herstellers an die Anwender).

Überlassungsschein 6

Unter 6.1. ist keinesfalls nötig, daß Fehler zu allen Zeiten gemeldet werden können.

6.2.: Mit der Form der Fehlermeldung wird teilweise auch festgelegt, wo der AN erst einmal tätig zu werden hat, ob nämlich beim Kunden oder bei sich selber und nur bei Bedarf beim Kunden.

Was unter 6.3. vereinbart wird, hängt von der Art des Programms ab. Es handelt sich nur um die Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Fehlermeldung zur Verfügung zu stellen sind. Es brauchen also nicht alle Felder vorsichtshalber angekreuzt zu werden. Der AN kann später noch weitere erforderliche Unterlagen verlangen.

Überlassungsschein 7

Die Begriffe sind E DIN 66230 (Januar 1979) entnommen. Die angesprochenen Unterlagen können beliebig vom AN zu Broschüren oder Büchern zusammengefaßt sein.

Überlassungsschein 8

Als sonstige Leistung kommt vor allem die Individualisierung/

Anpassung des Programms an die anwendungsbezogenen

Anforderungen des Kunden in Betracht, wenn diese Anforderungen bei Vertragsschluß noch nicht endgültig festliegen (siehe dazu Überlassungsschein 4).

Außerdem kommen in Betracht:

- Einweisung in die Anwendung des Programms;

- Einweisung in die Bedienung (Installierung, Betrieb);

- Schulung;

- Worin?

- Wo?

- Wann?

- Wie viele Mitarbeiter?

Überlassungsschein 11

Siehe Checkliste zu Systemschein 10.

Anmerkungen zu den Vertragsbedingungen

- zu ° 1 Nr. 1: Zur Anlagenbezogenheit des Nutzungsrechtes siehe weiter oben unter Mehrfachnutzung und Vergütung. Der Kunde darf das Nutzungsrecht von einer Anlage auf eine andere übertragen, soweit der AN dadurch nicht beschwert wird, insbesondere das Programm auch auf der anderen Anlage pflegen kann. Inwieweit der Kunde dafür eine Übergangsgebühr zu zahlen hat sollte schon bei Vertragsschluß geklärt werden. Man denke an den Fall, daß der AN für sein Programm verschiedene Preise, je nach dem System, verlangt, auf dem es genutzt werden soll (siehe oben unter Mehrfachnutzung und Vergütung).

- zu °1 Nr. 2: Siehe Überlassungsschein 1.

- zu ° 3 Nr. 2: Für die Überlassung des Programms für eine Testinstallation ist eine Vergütung unüblich, es kommt aber eine Vergütung für die Installierung und für sonstige Leistungen in Betracht.

- zu ° 5 Nr. 1: Die Vertragsbedingungen gehen für den Fall, daß keine Vereinbarung in der LB getroffen würde, davon aus, daß der AN die Programme installiert (siehe Überlassungsschein 3 und 4). Die vereinbarte Form (Quellprogramm oder Zielprogramm) ergibt sich aus Überlassungsschein 7.

- zu ° 5 Nr. 2 bis 4: Die Regelungen sind dem Muster Werkvertrag Programmerstellung entlehnt. Es wird von Anpassung als der weitergehenden Tätigkeit gesprochen, die den Fall der bloßen Individualisierung umfaßt.

- zu ° 5 Nr. 3: Bei Abrechnung nach Aufwand kann der AN automatisch den sich aus Änderungen ergebenden Mehraufwand in Rechnung stellen.

- zu ° 6 Siehe Anmerkungen zu ° 6 Miete.

- zu ° 7 Nr. 1: Die Regelung gilt auch, wenn eine Testinstallation vereinbart ist. Der Kunde kann ohnehin den Vertrag nach ° 8 b kündigen, wenn er an den Programmen wegen des Verzugs kein Interesse mehr hat. Er erhält dann aber nicht die Vertragsstrafe nach ° 6 Nr.3.

- zu ° 7 Nr. 2: Die Nutzbarkeit hängt, wenn eine Abnahmeprüfung vereinbart ist, im wesentlichen davon ab, ob diese durchgeführt werden kann.

- zu ° 8 a Die Abnahmeprüfung entfällt bei einer Testinstallation nach ° 8 b. Was vereinbart ist, ergibt sich aus Überlassungsschein 5.

- zu ° 8 a Nr. 1 Abs. 1: Siehe dazu Überlassungsschein 5 a.

- zu ° 8 b Die Testinstallation ist für den Kunden grundsätzlich unverbindlich. Auch wenn die Programme die vereinbarten Eigenschaften haben, braucht der Kunde die Programme nicht zu behalten. Kündigt er in diesem Fall, muß er allerdings die für die

Installationsphase vereinbarte Vergütung zahlen, in Betracht kommt eine Vergütung für die Installierung und für die Anpassung, Einweisung, Schulung. Die Dauer der Testinstallation kann einvernehmlich jederzeit verlängert werden.

- zu ° 9 Nr. 2: Die entsprechenden Unterstützungspflichten des Kunden sind in ° 12 geregelt. Die Regelung gilt auch für kleine Fehler. Dies wird im Bürgerlichen Recht sonst im Miet- und Kaufrecht ausgeschlossen, weil die Beseitigung unwesentlicher Fehler an einzelnen Exemplaren einer Sache für den AN unzumutbar sind. Hier geht es also um Fehler, die bei jeder Installation des Programms vorhanden sind und stören können. Der AN leistet mit der Beseitigung des Fehlers für einen Kunden den größten Teil seiner Pflicht, den Fehler bei allen Kunden zu beseitigen.

- zu ° 9 Nr. 3 Abs. 1: Eine unangemessen kurze Frist verlängert sich automatisch. Streit über die Angemessenheit gibt es erst wenn der Kunde einen Teil der monatlichen Überlassungsvergütung kürzt oder einen Teil der einmaligen Überlassungsvergütung zurückfordert. Nach meinen Erfahrungen sind die Kunden in der Regel mit der Geschwindigkeit des AN bei der Fehlerbeseitigung zufrieden. Die Regelung soll nur für besondere Fälle gelten. Ausnahmen gibt es zum Teil bei Systemherstellern, die sich oft im Interesse der Kosteneinsparung in einer Weise Zeit lassen, wie es Softwarehäuser geschäftspolitisch nicht wagen würden. Das gilt insbesondere wenn die Fehlerbeseitigung weltweit irgendwo

konzentriert ist.

Auch diese Regelung gilt für, kleine Fehler. Ist der Grad der Nutzungsein-

schränkung gering, (was für den einen Kunden sein kann, für den anderen aber nicht), wirkt sich das dahingehend aus, daß die angemessene Frist entsprechend lang ist, gegebenenfalls bis zur Herausgabe der nächsten verbesserten Version des Programms dauert.

Die Kürzung der Überlassungsvergütung rechtfertigt sich daraus, daß das Kündigungs- beziehungsweise Rücktrittsrecht, das die Hersteller typischerweise in ihren AGB vorsehen, dem Kunden kaum jemals etwas bringt: Er will das Programm nutzen, nicht zurückgeben.

- zu °°10 und 11 Die Regelungen entsprechen °° 10 und 11 Miete. Siehe die Anmerkungen dort.

- zu ° 12 Die Regelung entspricht ° 13 Nr. 1 und 2 Miete. Siehe die Anmerkungen dort.

- zu ° 13 Die Regelung lehnt sich an ° 16 Miete an. Sie stellt den wesentlichen Inhalt eines Pflegevertrages dar, der sich bei Überlassung auf Dauer an die Gewährleistungsfrist anschließen kann.

- zu ° 14 Nr. 3: Während die AGB der Hersteller die Gewährleistung in der Regel pauschal erlöschen lassen, wenn der Kunde in das Programm eingreift, wird hier ein Kompromiß gesucht.

- zu ° 17 Die Regelung lehnt sich an ° 20 Kauf an.

- zu ° 18 Die Regelung lehnt sich an ° 21 Kauf an. Einzelheiten werden in Überlassungsschein 10 geregelt.

- zu ° 19 und 20 Die Regelungen entsprechen °° 22 und 23 Miete.

Urheberrechtlich geschützt: Vervielfältigung nur zu eigenem Gebrauch zulässig.

Vertragsbedingungen für die Überlassung von Programmen

Stand: 1. 7. 1979

°1. Rechte des AG an den Programmen

1. Der AN räumt dem AG nicht ausschließlich und nicht übertragbare Rechte zur Nutzung von EDV-Programmen auf bestimmten EDV-Systemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ein. Der AN verpflichtet sich, der Übertragung der Nutzungsrechte auf andere Systeme zuzustimmen, soweit er die Programme für die Nutzung auf diesen Systemen allgemein anbietet. Der AG darf die Programme auf den bezeichneten EDV-Systemen auch für und durch Dritte nutzen lassen.

2. Die Nutzungsrechte werden auf Zeit oder auf Dauer eingeräumt.

3. Können die für die Nutzung der Programme bestimmten EDV-Systeme wegen deren Ausfall oder aus anderen zwingenden Gründen zeitweise nicht genutzt werden, so ist der AG berechtigt, die Programme vorübergehend auf anderen Systemen zu nutzen.

°2. Vergütung

Die Überlassungsvergütung ist das Entgelt für die Nutzung der Programme sowie für diejenigen Leistungen, die gemäß diesen Vertragsbedingungen stets zu erbringen oder die in der Leistungsbeschreibung ohne gesonderte Vergütung vereinbart sind.

°3. Überlassung auf Zeit

1. Die Mindestüberlassungsdauer beginnt am Tage nach dem Ende der Abnahmeprüfung beziehungsweise der Testinstallation.

2. Von diesem Tag an wird die Überlassungsvergütung gezahlt. Beginnt oder endet die Zahlungsfrist im Laufe eines Kalendermonats, wird die Überlassungsvergütung anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet.

3. Zum Ende der Mindestüberlassungsdauer oder zum Ende eines jeden darauffolgenden Kalendermonats können die Programme mit einer 6monatigen Frist schriftlich gekündigt werden.

° 4. Ist ein Listenpreisvorbehalt vereinbart, so kann der AN einen erhöhten Listenpreis fordern wenn er ihn allgemein und stetig erzielt. Auf Verlangen des Mieters hat er dies der Industrie- und Handelskammer an seinem Sitz nachzuweisen; der AG trägt deren Kosten. Erhöhungen treten frühestens drei Monate nach schriftlicher Ankündigung in Kraft. Sie gelten erst dann, wenn der alte Listenpreis mindestens 10 Monate für diesen AG gegolten hat.

Der Auftraggeber kann jedes Programm innerhalb von einem Monat nach Ankündigung der Erhöhung zu jedem Monatsende bis zu deren Inkrafttreten kündigen. Dies gilt auch für Programme, deren Nutzung nach der Kündigung gemäß Satz 1 nicht mehr zumutbar ist.

Ermäßigt der AN den Listenpreis wirkt dies auch gegenüber dem AG.

° 4 Zahlungen,

Mehrwertsteuer

1. Zahlungen sind fällig:

a) die monatliche Überlassungsvergütung vierteljährlich zum Ersten des zweiten Vierteljahresmonats mit Rechnungsstellung,

b) die einmalige Überlassungsvergütung nach Abnahme und Rechnungsstellung,

c) die Vergütung für sonstige Leistungen nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung.

2. Zusätzlich wird zu allen Preisen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.

° 5 Einführung der Programme, Nachforderungen

1. Der AN führt die Programme in der vereinbarten Form ein, weist die Betriebsbereitschaft nach und teilt sie schriftlich mit. Er kann vom AG eine schriftliche Bestätigung der Betriebsbereitschaft verlangen.

2. Will der AG in Fällen, in denen der AN die Programme an aufgabenbezogene Anforderungen des AG anzupassen verpflichtet ist, die Aufgabenstellung ändern, ist der AN, soweit zumutbar, zur Zustimmung verpflichtet.

3. Ist für die Anpassung ein Festpreis oder ist für die Übergabe ein fester Termin vereinbart worden, gelten die folgenden Absätze:

Soweit Wünsche des AG nach Nr. 2 den Aufwand des AN erhöhen oder die Termineinhaltung gefährden, kann der AN eine angemessene Erhöhung der Vergütung beziehungsweise Verschiebung der Termine verlangen. Soweit die Ansprüche erkennbar sind, kann der AN sie nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich geltend machen.

Gibt der AN bereits eine neue Vergütung beziehungsweise neue Termine an, gelten sie als angenommen, wenn der AG nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht. Der AN wird den Kunden darauf hinweisen und die angemessene Frist bestimmen.

4. Nr. 3 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn irgendeine andere Ursache im Verantwortungsbereich des AG den Aufwand des AN erhöht oder die Termineinhaltung gefährdet.

° 6 Allgemeines zu Vertragsstrafe, Kündigung, Rücktritt

1. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Tag, für den sie zu zahlen ist,

a) bei Überlassung auf Zeit 1/30 der monatlichen Überlassungsvergütung

b) bei Überlassung auf Dauer 1/1500 der Überlassungsvergütung.

2. Die Zahlung der Vertragsstrafe ist für jeden einzelnen Fall auf 100 Tage beschränkt.

3. Der AG kann ein außerordentliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den ganzen Vertrag oder für einen Teil ausüben. Bei Ausübung dieses Rechts zahlt der AN stets Vertragsstrafe für volle 100 Tage entsprechend dem Umfang der Vertragslösung.

° 7 Verzug

1. Kommt der AN mit der Übergabe in Verzug und überschreitet der Verzug, wenn eine Einführung durch den AN vereinbart ist, 30 Kalendertage, anderenfalls 10 Kalendertage, so hat er für jeden Verzugstag Vertragsstrafe zu zahlen.

2. Bei Teilverzug ist der AG soweit

zumutbar, verpflichtet, die übergebenen Teile zu nutzen. Der AN zahlt Vertragsstrafe für die nicht gelieferten Teile und für die übergebenen Teile, die der AG wegen Unzumutbarkeit nicht nutzt. Der AG kann die Nutzung von Teilen einer Lieferposition für die eine eigene Vergütung vorgesehen ist, stets ablehnen.

3. Der AG kann eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, daß er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Tut er das nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf, kann er erst nach Setzung einer zweiten Nachfrist von mindestens gleicher Länge zurücktreten.

° 8 a Abnahmeprüfung (wenn vereinbart)

1. Gegenstand der Abnahmeprüfung ist die Leistung, wie sie dafür festgelegt worden ist. Die Abnahmeprüfung beginnt am ersten Werktag nach Zugang der Erklärung der Betriebsbereitschaft. Die Abnahme ist unverzüglich nach Ablauf der Prüfungszeit zu erklären.

2. Der AG kann die Abnahmeprüfung um die Zahl der Arbeitstage verlängern, an denen die Abnahmeprüfung vom Tage der Fehlermeldung an wegen wesentlicher Fehler nicht sinnvoll durchgeführt werden konnte. Vom Tage der Fehlermeldung an gilt für diese Tage ° 7 Nr. 1 und 2 entsprechend.

3. Verdreifacht sich die Dauer der Funktionsprüfung, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.

° 8 b Testinstallation (wenn vereinbart)

Der AG kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Testzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Kündigt er deswegen, weil die Programme nicht die vereinbarten Eigenschaften haben, entfallen für ihn sämtliche Zahlungspflichten aus diesem Vertrag.

° 9 Fehlerbeseitigung

1. Die Gewährleistung beginnt mit dem Ende der Abnahmeprüfung und endet

a) bei Überlassung auf Zeit mit dem Nutzungsrecht,

b) bei Überlassung auf Dauer ein Jahr nach Abnahme der Programme.

2. Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der AN diese unverzüglich zu beseitigen. Nach Durchführung der Arbeiten hat der AN zur Verfügung gestellten Testfälle darzulegen. Der AN hat gegebenenfalls die Programmdokumentation zu berichtigen.

3. Der AG kann eine angemessene Frist für die Beseitigung der Fehler setzen. Verstreicht sie nutzlos, hat der AN für jeden Tag bis zur Fehlerbeseitigung Vertragsstrafe zu zahlen. Bei Fehlern, die die Nutzung der Programme nicht ausschließen, verringert sich die Vertragsstrafe auf die Hälfte. Voraussetzung für den Fristbeginn ist, daß der AG beschreibt wie Fehler sich bemerkbar machen und wie sie sich auswirken , und daß er die als erforderlich vereinbarten Unterlagen zur Verfügung hält. Bei nichtreproduzierbaren Fehlern ist Voraussetzung, daß sie dreimal aufgetreten sind.

4. Werden Fehler während einer Frist von 30 Tagen nicht so beseitigt, daß die Programme im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden können, kann der AG mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen

a) Bei Überlassung auf Zeit den Vertrag kündigen,

b) Bei Überlassung auf Dauer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall steht dem AN für jeden Monat Nutzung 1/50 der einmaligen Überlassungsvergütung zu.

5. Der AN kann eine Vergütung verlangen,

a) soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist ohne daß der AG das Vorliegen eines Fehlers erwiesen hätte,

b) soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der AG das Vorliegen eines Fehlers erwiesen hätte,

c) soweit die Fehlerbeseitigung durch Änderungen gemäß ° 14 erschwert worden ist. Er braucht den Mehraufwand nur glaubhaft zu machen.

°10 Haftung des AN für die Verletzung von Schutzrechten

1. Der AN steht dafür ein, daß die Programme im Bereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung einschränken.

2. Der AG kann die Beseitigung von Schutzrechtverletzungen entsprechend ° 9 verlangen.

3. Der AN übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen, die die Verletzung von Schutzrechten geltend machen.

4. Der AG hat den AN auf dessen Wunsch die Abwehr behaupteter Schutzrechtverletzungen, soweit wie zulässig, zu überlassen.

° 11 Haftung

1. Die Haftung des AN für verspätete Leistung beziehungsweise Nichterfüllen und für Sach- und Rechtsmängel der Programme über °° 7,9 und 10 hinaus wird, soweit gesetzlich wirksam, ausgeschlossen.

2. Im übrigen ist die Haftung von AN und AG je Schadensereignis, soweit gesetzlich wirksam, begrenzt,

a) für Personen- und Sachschäden sowie für Schäden aus der Verletzung von 1 Million DM,

b) für sonstige Schäden auf 75 000,- DM.

Die Haftung für die Vernichtung von Unterlagen, insbesondere von Daten, beschränkt sich auf den Aufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich ist, wenn die Daten ordnungsgemäß gesichert sind.

°12 Pflichten des AG

I . Der AG trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, daß die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des AN Dritten zugänglich werden. Quellprogramme und die dazugehörenden Unterlagen sind besonders sorgfältig zu sichern.

2. Der AN ist verpflichtet, die Bedienungsanweisungen des AN zu befolgen.

Er hat auftretende Fehler unverzüglich unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Information zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren den AN bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.

°13 Änderungen der Programme durch den AN während der Gewährleistung

1. Ändert der AN die Originalfassung der Programme, hat er den AG umfassend, das heißt über sämtliche Änderungen, die sich auf die Nutzung der Programme auswirken, zu unterrichten.

2. Will der AN die Änderungen auf die Fassung der Programme beim AG übertragen, hat er den AG aufzufordern, dieses zuzulassen. Der AG hat dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm zumutbar ist. Der AN nimmt die Übertragung auf eigene Kosten vor.

Müssen beim AG vorhandene Programme deswegen angepaßt werden, kann der AG verlangen, daß der AN dies auf eigene Kosten tut oder ihm die Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den AN voraussichtlich günstigeren Weg zu wählen.

3. Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung erlischt sechs Monate nachdem die Übertragung der Änderungen zumutbar ist. Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung erlischt in jedem Fall zwei Jahre nach Aufforderung zur Übernahme. Der AN bestimmt den Umfang des Erlöschens. Die Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Entlassung des AN.

4. Der AG kann verlangen, daß der AN ihm alle Änderungen der Originalfassung ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung stellt. Dies gilt für Ergänzungen, für die der AN allgemein eine gesonderte Vergütung verlangt.