Die wichtigste Rechtsprechung

Firmenwagen zurückgeben - was Sie beachten müssen

17.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Keine Überwälzung von Mehrkosten wegen Rückgabe eines Leasingwagens

In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auch auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.03.2008 (14 Sa 1331/07) zu verweisen. Streitgegenstand dieser Entscheidung war eine Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer die Mehrkosten auferlegt hat, die daraus entstehen, dass aufgrund einer fristgerechten Kündigung des Arbeitnehmers der für den Arbeitnehmer geleaste Dienstwagen vor Ablauf des Leasingvertrages zurückgegeben werden muss.

Das LAG Köln hat entschieden, dass auch diese Vertragsgestaltung gegen das AGB-Recht verstößt, weil es sich um eine unzulässige Kündigungserschwerung handelt.

Keine Übernahmeverpflichtung für Leasingfahrzeug

Gerade im Zusammenhang mit der Regelung der Rückgabe eines privat genutzten Dienstwagens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in der Praxis zahlreiche Klauseln anzutreffen, die in der Rechtsprechung entweder schon für unzulässig erklärt worden sind oder zumindest sehr problematisch erscheinen.

Ein Fall des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 02.02.2006 (11 Ca 4455/05) zeigt beispielsweise eine ähnliche Problematik, so Rechtsanwalt Hauptvogel: Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer der Leasingvertrag über ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsberechtigung vom Arbeitnehmer übernommen werden muss, ist unwirksam. Auch dabei handelt es sich um eine unzulässige Kündigungserschwerung zu Lasten des Arbeitnehmers. Insgesamt ist daher bei Firmenwagen-Überlassungsverträgen stets größte Sorgfalt geboten.

Hauptvogel empfiehlt, diese Grundsätze zu beachten und in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Christoph J. Hauptvogel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, c/oGraf von Westphalen, Widenmayerstraße 15, 80538 München, Tel.: 089 689077-56, E-Mail: christoph.hauptvogel@grafvonwestphalen.com, Internet: www.grafvonwestphalen.com