Mitarbeiterfang auf Facebook und Co.

Fake-Accounts sind ein attraktives Lockmittel

16.06.2011
Von 
Peter Ilg ist freier Journalist in Aalen.

Problematisch wird es im Fall eines Vertragsabschlusses

Über die juristische Einordnung von Fake- Accounts klärte ihn Alexander Fischer auf, Fachanwalt für IT-Recht in der Stuttgarter Anwaltskanzlei Fischer & Dietz: "Rechtlich ist es nicht relevant, wenn jemand unter einem anderen Namen im Internet oder in sozialen Netzwerken auftritt. Erst wenn jemand unter falscher Identität einen Vertrag abschließen will, kann das zum einen strafbar sein wegen Betruges und zum anderen zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen."

Angenommen, Sabine R. schließt mit Daniel K. per E-Mail oder mündlich einen Arbeitsvertrag ab, so verstößt das zwar gegen die Schriftformerfordernis für einen Arbeitsvertrag. Unwirksam ist er aber dennoch nicht. Doch K. könnte ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn er beweist, bei der Abgabe seiner Willenserklärung getäuscht worden zu sein. Der Arbeitsvertrag wäre somit nichtig.

Bewerbung sollte im Vordergrund stehen - nicht die Blondine

"Strafbar wird der Fall dann, wenn jemand suggeriert, eine andere Person zu sein, als die, die er tatsächlich ist, und die getäuschte Person eine Leistung erbringt, die sie nicht erbracht hätte, wenn sie Kenntnis von der wahren Identität gehabt hätte", so Fischer. Außer einer Täuschung kann rechtlich auch eine Urkundenfälschung vorliegen. Fischer hat jenseits rechtlicher Aspekte noch einen pragmatischen Tipp für Daniel K.: "Man sollte das Unternehmen als Ganzes und die Aufgabe in den Fokus einer Bewerbung stellen und nicht eine hübsche Kollegin, die attraktive Arbeitsbedingungen verspricht und womöglich nur ein Lockmittel ist."