Existenzgründung: Die häufigsten Fragen

26.04.2005
Von Svenja Hofert

Alle Belege sollten sauber abgeheftet werden. Das gilt auch für eigene Rechnungen oder andere Zahlungsbelege. Existenzgründer müssen zunächst einmal im Monat eine Umsatzsteuererklärung erstellen und über das elektronische System Elster (www.elster.de) oder den Steuerberater abgeben. Dafür können Selbständige eine so genannte Dauerfristverlängerung beantragen. Das heißt in der Praxis, dass die Umsatzsteuerklärung am 10. des Folgemonats abgeben werden kann. Nach zwei Jahren entscheidet das Finanzamt, wie häufig Sie Ihre Erklärungen in der Folgezeit einreichen müssen. Beträgt die Umsatzsteuer weniger als 512 Euro, wird die Erklärung einmal jährlich eingereicht, übersteigt sie den Satz von 512 Euro, aber beläuft sich auf weniger als 6136 Euro, wird eine Zahlung pro Quartal nötig. Bei höheren Beträgen muss die Umsatzsteuer monatlich abgeführt werden.

Die Umsatzsteuer hat mit der Einkommenssteuer direkt nichts zu tun. Es sind zwei verschiedene Steuerarten, die das Finanzamt getrennt voneinander handhabt. Freiberufler oder Personengesellschaften geben Einkommenssteuererklärungen ab und zahlen Einkommenssteuern entsprechend den Sätzen, die auch für Angestellte gelten. Die aktuellen Steuersätze liegen zwischen maximal 42 Prozent und minimal 16 Prozent. Nur Kapitalgesellschaften wie etwa die GmbH zahlen Körperschaftssteuer. Diese soll laut der aktuellen Diskussion von 25 auf 19 Prozent gesenkt werden, was die Gründung einer GmbH für viele Unternehmer attraktiver macht.

Eine weitere Unternehmersteuer ist die Gewerbesteuer; um diese Abgaben zu vermeiden, streben viele IT-Experten den Status des steuerlich anerkannten Freiberuflers an. Gewerbesteuer fällt erst ab einem Einkommen (Gewinn) von 24 500 Euro an und berechnet sich nach dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, in der der Gründer tätig ist. Je kleiner die Gemeinde, desto billiger ist in der Regel auch der Hebesatz. Arbeiten auf dem Land lohnt sich also in dieser Hinsicht. (iw)