EuGH: Jahresurlaub darf nicht verkauft werden

06.04.2006
Urlaub dient der Erholung, nicht der finanziellen Sanierung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (.pdf), dass der Mindestjahresurlaub (vier Wochen) nicht in einem späteren Jahr in klingende Münze umgetauscht werden darf. Eine niederländische Gewerkschaft hatte gegen einen Fall geklagt, wonach Arbeitnehmer vertraglich zustimmen konnten, den aufgeschobenen Urlaub zu "verkaufen". Laut EuGH ist der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft. Die Arbeitnehmer müssten über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen, damit ein wirksamer Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit sichergestellt sei.

Die positive Wirkung dieses Urlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers entfalte sich vollständig, wenn der Urlaub in dem vorgesehenen Jahr genommen wird, so das Gericht. Er verliere jedoch seine Bedeutung für das Ziel der Sicherheit der Arbeitnehmer nicht, wenn er zu einer späteren Zeit genommen wird. Die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für den übertragenen Mindestjahresurlaub würde einen mit den Zielen der Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen, auf den Erholungsurlaub zu verzichten.

Folglich stehe die Richtlinie dem entgegen, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub im Fall der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werde, lautete die Schlussfolgerung. Daher sei es nicht von Belang, ob eine finanzielle Entschädigung für den bezahlten Jahresurlaub auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhe oder nicht. Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. (ajf)