Schleswig-Holstein

Etappensieg für Facebook im Klarnamen-Streit

15.02.2013
Facebook darf im Streit mit dem schleswig-holsteinischen Datenschützer Thilo Weichert von seinen Nutzern zumindest vorerst weiterhin die Anmeldung mit ihren echten Namen verlangen. Das entschied das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung von Facebooks Widersprüchen gegen eine Verordnung Weicherts wieder her.

Das schleswig-holsteinische Datenschutzzentrum ULD habe seine Anordnung zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzrecht gestützt, argumentierte das Gericht. Nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz finde das deutsche Recht keine Anwendung, wenn die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolge. Und das passiere im Fall von Facebook in Irland.

Der Datenschützer kann gegen die Beschlüsse von Donnerstag Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen - und will das auch tun, wie das ULD in einer Stellungnahme ankündigte. "Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden", erklärte Weichert.

Die Beschlüsse des VG Schleswig hätten zur Folge, dass eine One-Stop-Shop-Regelung, wie sie in einer europäischen Datenschutz-Grundverordnung – kombiniert mit einem ausgeklügelten Kooperationssystem der Aufsichtsbehörden – geplant ist, für die IT-Unternehmen gar nicht nötig wäre, heißt es weiter. Es käme nur darauf an, die Konzernstruktur so zu gestalten, wie es Facebook tut, also eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären. Dies sei nicht die Regelungsabsicht der Europäischen Union gewesen.

Weichert hatte Facebook aufgefordert, gemäß des deutschen Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes den Nutzern auch die Registrierung mit Pseudonymen zu erlauben. Er drohte mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20.000 Euro gegen den US-Konzern und die europäische Niederlassung. Der Kieler Datenschützer ist als scharfer Kritiker von Facebook bekannt und geht unter anderem gegen den "Gefällt-mir"-Knopf des Online-Netzwerks vor - bisher mit wenig Erfolg. (dpa/tc)