Erstes Urteil zur Urheberrechtsfähigkeit:Urheberrechtsschutz von Programmen abgelehnt

31.07.1981

In der CW vom 8. Mal 1981 wurde berichtet, daß es zwar viele Meinungen, aber noch keine Urteile zu der Frage gäbe, ob DV-Programme urheberrechtlich geschützt seien. Inzwischen existiert ein erstes Urteil: Das LG Mannheim hat die Urheberrechtsfähigkeit für den Regelfall verneint.

Dem Gericht fehlte es am ästhetischen Gehalt von Programmen: Sie seien "lediglich eine endlose Aneinanderreihung von Zeilen, die mit aus sich heraus nicht verständlichen Buchstaben- und Zahlenkombinationen gefüllt sind. Irgendein ästhetischer Eindruck wird hierdurch nicht geweckt".

Aneinanderreihung von Zeilen

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Programmierer hatte einem Auftraggeber Programme für die Debitorenverwaltung erstellt. Er gründete ein Systemhaus, das diese Programme weiterentwickelte und vertrieb. Der Auftraggeber klagte auf Unterlassen und auf Schadensersatz. Das Gericht entschied gemäß ° 1 Gesetz zum Schutz des lauteren Wettbewerbs. Die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes (UrhRG) lehnte es ab:

"... Computerprogramme der hier in Streit stehenden Art sind einem urheberrechtlichen Schutz grundsätzlich schon von ihrem Gegenstand her nicht zugänglich. Gemäß ° 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhRG gehören zwar zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung eines urheberrechtlichen Schutzes ist jedoch nach ° 2 Abs. 2 UrhRG, daß es sich um persönliche, geistige Schöpfungen handelt. Erforderlich ist ein dem Werk eigener, innerer geistiger Gehalt, der bei Werken der Literatur und Wissenschaft seinen Niederschlag in ihrem geistigen Gedankeninhalt findet, der sich in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder in der besonderen geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes zeigt (vgl. v. Gamm UrhRG, ° 2 Rdnr. 5). Dieser geistig-ästhetische Gehalt muß sich in einer bestimmten, Dritten sinnlich wahrnehmbaren Formgestaltung konkretisieren (vgl. v. Gamm a.a.O., Rdnr. 8).

Inwieweit die Ausgestaltung eines Computerprogramms den an ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk zu stellenden Anforderungen genügt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (vgl. Die Literaturzusammenstellung bei Zahn GRUR 1978, 207/215 ff). Nach Auffassung der Kammer fehlt es bei einem Computerprogramm regelmäßig und so auch im Streitfall an der erforderlichen, der sinnlichen Wahrnehmung zugänglichen Konkretisierung eines geistig-ästhetischen Gehalts. Ein derartiges Programm, mag es noch so gut ersonnen und einfallsreich kombiniert und aufgebaut sein, tritt dem Betrachter nicht als greifbare, einer geistig-äthetischen Wertung zugängliche Formgestaltung gegenüber, sondern als abstrakte Kombination von Gedankenschritten und logischen Folgerungen, welche als solche der sinnlichen Wahrnehmung entzogen ist und irgendwelche das ästhetische Empfinden ansprechende Merkmale nicht aufweist. Soweit eine derartige abstrakte Gedankenkombination in einem Programmausdruck eine konkrete, sinnlich erfaßbare Gestaltung annimmt, fehlt einer solchen jeglicher geistig-ästhetischer Gehalt, der auf das Vorhandensein einer schöpferischen Leistung schließen lassen könnte. Dem Betrachter tritt vielmehr lediglich eine endlose Aneinanderreihung von Zeilen gegenüber, die mit aus sich heraus nicht verständlichen Buchstaben- und Zahlenkombinationen gefüllt sind. Irgendein ästhetischer Eindruck wird hierdurch nicht erweckt. Nach alldem können Computerprogramme in den Schutz, den das Urheberrechtsgesetz für geistig-ästhetische Schöpfungen begründet, regelmäßig nicht einbezogen werden."

* Dr. Christoph Zahrnt ist Rechtsanwalt in Neckargemünd