Motivation steigern und Steuern sparen

Erholungsbeihilfe zur Urlaubszeit

09.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Gerhard Wagner von der Steuerkanzlei SH+C zeigt die Vorteile der lohnsteuerlichen Pauschalierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

Zur Urlaubszeit können bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer als Erholungsbeihilfe zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden. Die Erholungsbeihilfe kann dabei an den Arbeitnehmer in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Pauschalierung anwendet.

Quelle: Fotolia, fareika
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Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um Bar- oder Sachbezüge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber als Zuschuss zu dessen Erholungskosten geleistet werden. Erholungsbeihilfen können dabei innerhalb bestimmter Grenzen oder unbegrenzt durch den Arbeitgeber bei Kuraufenthalten oder bei typischen Berufskrankheiten (z. B. "Staublunge") geleistet werden.

Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme) die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer übernimmt:

- bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer

- bis zu 104 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für den Ehegatten des Arbeitnehmers

- bis zu 52 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für jedes Kind des Arbeitnehmers

Die Lohnsteuer kann durch den Arbeitgeber mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,50 Prozent Solidaritätszuschlag übernommen werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die pauschale Kirchensteuer abführen. Die mit dem festen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent besteuerten Erholungsbeihilfen sind daneben beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Erholungsbeihilfe kann damit bei Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ohne Abzüge an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Voraussetzung für die Anwendung der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann daher nicht in eine pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe umgewandelt werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme ausgezahlt wird. Als zeitlicher Zusammenhang ist dabei ausreichend, wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird.