Urteil

Eltern haften für ihre Kinder auch im Internet

25.06.2008
Eltern haften auch für die Internet-Aktivitäten ihrer Kinder.

Das hat das Landgericht München I in einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil klargestellt. Dessen 7. Zivilkammer gab der Klage einer Fotografin gegen die Eltern einer 16-Jährigen statt, die Fotos von der Homepage der Klägerin kopiert und ein daraus erstelltes Video ins Internet gestellt hatte. Die elterliche Aufsichtspflicht gelte auch für das Internet, stellten die Richter klar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 0 7 O 16402/07). Über die Höhe des fälligen Schadenersatzes für die Verletzung der Urheberrechte muss in einem weiteren Verfahren entschieden werden.

Die 16-Jährige hatte das Video aus 70 Kinder-Fotografien erstellt, die von der Klägerin gemacht worden waren. Das Video stellte das junge Mädchen nach Gerichtsangaben dann auf zwei Internetportalen ein.

Eine von den Eltern außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung reichte der Fotografin nicht, sie pochte auf Schadenersatz. Nach ihrer Auffassung haben die Eltern ihre Belehrungs- und Prüfungspflichten gegenüber der Tochter verletzt. Sie hätten dem jungen Mädchen einen Internet-Anschluss zur Verfügung gestellt und dieses dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Zuge der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.

Die Eltern bestritten eine Pflichtverletzung und argumentierten, ihre Tochter sei - was das Internet betreffe - versierter als sie. Sie habe in der Schule einen Computerkurs belegt. Zudem sei es zuvor zu keinen Verstößen gekommen. Im Übrigen sei der Zugang zum Internet für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Vielmehr verwies die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Minderjährige grundsätzlich stets der Aufsicht bedürften.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich "insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern", erläuterte das Gericht. Der Aufsichtspflichtige müsse sich demgemäß auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen und sie insoweit gelegentlich beobachten. Jedenfalls stehe ein mit dem Internet verbundener Computer gewissermaßen einem "gefährlichen Gegenstand" im Sinne der BGH-Rechtsprechung gleich. Nach Auffassung der Kammer konnten die Eltern nicht nachweisen, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen seien. (dpa/tc)