Einschreiben nicht abgeholt: Kündigung ungültig

14.06.2007
Auch eine Kündigung, die per Einschreiben verschickt wurde, kann ungültig sein.

Die Kündigung per Einschreiben gilt gemeinhin als zuverlässiger Weg, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass eine solche Form der Kündigung auch ungültig sein kann. Nämlich dann, wenn das Schreiben nicht zugestellt werden kann und der Empfänger es nicht bei Post abholt.

Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz sei auch der hinterlassene Benachrichtigungszettel kein Beweis für die Zustellung, da daraus nicht hervorgehe, dass es sich um eine Kündigung handele. Erst wenn der Brief tatsächlich zugestellt oder bei der Post abgeholt wurde, sei die Kündigung per Einschreiben gültig. Um auf Nummer sicher zu gehen raten ARAG Experten daher, schriftliche Kündigungen persönlich abzugeben oder per Boten abliefern zu lassen und sich den Empfang unbedingt bestätigen zu lassen (Az.: 1 Sa 377/01). (ChannelPartner/mf/ka)