Eingeschränktes Speichern von Personaldaten

03.07.1987

Das Bundesarbeitsgericht fällte in bezug auf Personalinformationssysteme am 22. Oktober 1986 (5 AZR 660/85) folgendes Urteil: Das Speichern in zulässiger Weise erhobener Daten ist im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses - mit Einschränkungen - erlaubt. Dabei muß der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Aus einem Personalfragebogen darf der Arbeitgeber folgende Arbeitnehmerdaten speichern: Geschlecht, Familienstand, Schule, Ausbildung in Lehr- und anderen Berufen. Fachschulausbildung/ Fachrichtung/Abschluß, Fremdsprachenkenntnisse.

Die Speicherung dieser Daten verletzt nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle (Paragraph 87 Abs. 1, Nr. 6 BetrVG), weil diese Daten nichts über das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers aussagen.