Sogenannte framende Links, durch die beispielsweise YouTube-Videos in andere Websites eingebettet werden, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Das hat einem Bericht von "heise online" zufolge der Europäische Gerichtshof entschieden. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, wenn sie sich nicht an ein neues Publikum wende, urteilten die Richter (Aktenzeichen C-348/13).
In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) an den EuGH weiterverwiesen hatte, ging es um einen zwei Minuten langen Werbefilm eines Wasserfilter-Herstellers, der von Dritten auf YouTube eingestellt wurde. Der Wasserfilter-Hersteller klagte gegen Handelsvertreter, die für die Konkurrenz arbeiten, weil sie das Video per Framing auf ihrer Website verlinkten.
Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt, um klären zu lassen, ob es sich in dem Fall nicht doch um eine "öffentliche Wiedergabe" handele. Der EuGH meinte nun, durch die Einbettung werde kein neues Publikum erschlossen, weil das Video zuvor bereits für alle Internetnutzer zugänglich war. Die Anwälte der Beklagten begrüßten laut "heise online" das Urteil im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen. "Framende Links", die Verbraucher zum Beispiel in sozialen Netzwerken einstellten, verstießen nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und könnten damit auch nicht abgemahnt werden.