Qualifizierte elektronische Signatur

Einfache E-Mail reicht nicht als Widerspruch gegen ALG-II-Kürzung

28.03.2008
Eine einfache E-Mail reicht im Umgang mit Behörden in der Regel nicht aus, wenn es um Fristwahrung und Leistungsansprüche geht.

So hat ein Widerspruch gegen eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II per Mail keine Wirkung, wie aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervorgeht (Az.: L 9 AS 161/07). Den formalen Ansprüchen genügen in solchen Fällen nur Mails mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" - das gelte für den gesamten elektronischen Rechtsverkehr. Andernfalls sei für die Behörde nicht in jedem Fall erkennbar, dass der Widerspruch authentisch ist und vom genannten Widerspruchsführer stammt, erläutert der Verlag "Neue Wirtschafts-Briefe" in Herne. Nicht abschließend geklärt sei allerdings die Frage, ob die einfache E-Mail für einen Einspruch in steuerrechtlichen Fragen ausreicht. (dpa/ajf)