EuGH

eBay könnte für Verkauf gefälschter Ware haften

12.07.2011
EBay und andere Online-Marktplätze sollen nach dem Willen der obersten EU-Richter künftig mehr Verantwortung für Verstöße gegen das Markenrecht auf ihren Seiten tragen.

Der Betreiber eines Internet-Marktplatzes könnte zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er den Zugang zu "rechtsverletzenden Waren" - etwa gefälschten Produkten - nicht umgehend sperrt. Voraussetzung sei allerdings, dass er von dem Vergehen wisse oder nur lasch geprüft habe (Rechtssache C-324/099).

Im Streit zwischen L'Oréal und eBay sprach sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg für "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums aus. Nach Ansicht der Luxemburger Richter sollen die zuständigen nationalen Gerichte Betreiber auch ermahnen können, vorbeugend gegen die Verletzung des Markenrechts vorzugehen.

L'Oréal hatte eBay vorgeworfen, den Handel mit gefälschten Produkten oder unverkäuflichen Proben des Kosmetikkonzerns nicht genug zu bekämpfen. Damit beteilige sich eBay an Verstößen gegen das Markenrecht, die von Nutzern der Internetseite begangen worden seien. Die Plattform locke Käufer mit Hilfe bestimmter Schlüsselwörter in Suchmaschinen auf sein Portal, wo auch unzulässige Produkte angeboten würden. Unternehmen können zu bestimmten Suchbegriffen Werbeanzeigen kaufen, die im Umfeld der Ergebnisse bei Anbietern wie erscheinen.

L'Oréal hatte beim High Court in Großbritannien Klage eingereicht. Dieser hatte daraufhin bei der Auslegung europäischer Bestimmungen um die Hilfe der EU-Richter gebeten. Das Gericht in Großbritannien muss sich nun an dem Spruch der EU-Richter orientieren und selbst entscheiden, wie es in dem Fall weiter vorgeht. (dpa/tc)