E-Bewerbung: Was darf der Arbeitgeber?

27.09.2007
Von Thomas Lapp

Zweckbindung und unabdingbare Rechte des Betroffenen

In allen Fällen dürfen Betriebe Daten nur zu dem Zweck nutzen, für den diese erhoben und gespeichert werden dürfen! Daten, die die Finanzbuchhaltung speichert, dürfen nur dort genutzt und die Daten zum AGG dürfen nur zur Abwehr von Ansprüchen nach dem AGG genutzt werden. Jede andere Nutzung ist unzulässig. Der Bewerber hat nach Paragraf 6 BDSG das Recht auf Erteilung einer Auskunft, gegebenenfalls auf Berichtigung und natürlich auf Löschung beziehungsweise Sperrung der Daten. Sperrung bedeutet, dass die Daten aus gesetzlichen Gründen aufbewahrt und daher nicht gelöscht werden dürfen. Die Daten sind dann zu sperren, so dass sie nur noch für diesen gesetzlichen Zweck verwendet werden können, jede anderweitige Nutzung aber ausgeschlossen ist. Die Rechte aus Paragraf 6 BDSG sind unabdingbar. Es kann auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung darauf verzichtet werden.

Abweichend vom Grundsatz, dass Bewerberdaten nach dem BDSG sofort nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens gelöscht beziehungsweise zurückgesendet werden müssen, können Unternehmen diese bei einem vorliegenden Einverständnis des Kandidaten auch kurzfristig darüber hinaus aufbewahren. Bestimmte Teile einer Bewerbung sollten sogar gesichert werden, um in einem Prozess wegen angeblicher Ungleichbehandlung nicht den Kürzeren zu ziehen. (hk)