E-Bewerbung: Was darf der Arbeitgeber?

27.09.2007
Von Thomas Lapp

Abweichungen durch Gesetze

Eine "echte" Ausnahme und damit die Erlaubnis, Daten auch über das Ende des Verfahrens hinaus zu sichern, besteht dann, wenn gesetzliche Vorschriften die Pflicht zur Speicherung vorsehen. Übernimmt die Firma beispielsweise die Kosten für ein Bewerbungsgespräch, sind die für die Erstattung notwendigen Daten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung zu speichern. Davon sind allerdings nicht die Zeugnisse oder der Lebenslauf umfasst. Lediglich die Angaben, die auch tatsächlich die Finanzbuchhaltung benötigt, sind aufzubewahren. Hier ist also zu differenzieren.

Im Juni des vergangenen Jahres hat sich durch das Inkrafttreten des AGG hinsichtlich der Frage, ob ein Unternehmen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erhaltene Daten längerfristig speichern darf, eine wichtige Änderung ergeben, die bei den Verantwortlichen in den Personalabteilungen für einige Verwirrung gesorgt hat. Auf der einen Seite ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz quasi ein Verbot, die Unterlagen über das Ende des Bewerbungsverfahrens hinaus aufzubewahren, auf der anderen Seite besteht aufgrund eines möglichen Rechtsstreits wegen Ungleichbehandlung die offenkundige Notwendigkeit, Beweismaterial vorzuhalten, mit dem sich belegen lässt, dass es zu keinem Verstoß gekommen ist.

Laut Paragraf 1 AGG darf es im Rahmen der Stellenvergabe zu keinen "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" kommen. Ist dies doch der Fall, ist das Unternehmen gegenüber dem Betroffenen zu Schadensersatz und Entschädigungszahlung verpflichtet. Die Geltendmachung dieser Ansprüche wird den Bewerbern durch Paragraf 22 AGG erleichtert, der zu Lasten des Arbeitgebers eine teilweise Umkehr der Beweislast einführt. Das bedeutet, das Unternehmen muss beweisen können, dass die Ablehnung nicht aufgrund eines der in Paragraf 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist. Dieser Pflicht kann ein Betrieb nur nachkommen, wenn die Bewerberdaten über die Beendigung des Verfahrens hinaus gespeichert bleiben.