E-Bewerbung: Was darf der Arbeitgeber?

27.09.2007
Von Thomas Lapp

Gerichte sehen Arbeitgeber in stärkeren Position

Unzulässig sind danach unangemessene Benachteiligungen des "Vertragspartners", hier also des Bewerbers. Eine solche macht die Vereinbarung unwirksam, was wieder zur Folge hat, dass Daten umgehend gelöscht oder zurückgesendet werden müssen. Als unzulässig eingestuft werden insbesondere gravierende Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen der Prüfung berücksichtigen Gerichte zurzeit in hohem Maße die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und sehen den Arbeitgeber in der deutlich stärkeren Position. Danach bestehe die Gefahr, dass dieser dem Stellensuchenden seine Bedingungen "diktieren" kann. Eine längerfristige Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen lassen Arbeitsgerichte daher auch mit ausdrücklichem Einverständnis des Bewerbers nicht zu.