DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

08.12.1978

Von Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Heidelberg

Anmerkungen zur LB

Insbesondere zu Nr. 1.3 Programmierleistungen

Die Beteiligung von Mitarbeitern des AG kann sich wegen der späteren Wartung der Programme empfehlen: "Der AG stellt einen Programmierer mit folgender Qualifikation... Die Übertragung von Aufgaben an diesen Mitarbeiter erfolgt über den Ansprechpartner des AG; im übrigen ist der Mitarbeiter gegenüber dem Projektleiter des AN weisungsgebunden. Die Verantwortung des AN für das Werk wird hierdurch nicht berührt." Insgesamt sollten die Vereinbarungen möglichst konkret sein. Vereinbarungen wie im Muster des BDU machen den Betrieb des AG zum Selbstbedienungsladen des AN:

"Der AG verpflichtet sich, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des AN zu unterstützen . . . (hierzu gehört,) daß der AG

- Datenerfassungsaufträge inklusive Prüfen ohne Verzögerungen ausführt

- Mitarbeiter aus seinem Bereich . . zur Unterstützung des AN zur Verfügung stellt.

Was gilt, wenn der AN eines Tages mit einem großen Stapel Code ankommt und sagt, daß er übermorgen gerne mit dem Testen anfangen würde. Und die Daten sollen bitte auch geprüft sein! Bei Programmen ist das wirtschaftlich wohl kaum vertretbar.

- zu Nr. 3.2 Testzeiten: In Betracht kommen Closed-Shop-Betrieb, Terminalnutzung, manchmal auch Open-Shop-Betrieb. Die Testbedingungen sollten einigermaßen genau umrissen werden, zum Beispiel "Der AN kann den Closed-Shop-Betrieb in Anspruch nehmen. Dies ermöglicht durchschnittlich-...Durchläufe pro Tag." Es bringt kaum Vorteil, den Umfang der Testzeit derart zu begrenzen, daß der AN nach Verbrauch der vereinbarten Testzeit für die weitere zu zahlen hätte. "In besonderen Fällen kann Testzeit mit Zugang zum System gewährt werden (mit/ohne Systembedienung durch AG). Der AN ist bereit, dies ohne gesonderte Vergütung auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten in Anspruch zu nehmen. "

- zu Nr. 3.3 Testdaten: Es ist festzulegen, wer wann wofür Testdaten zu erstellen hat. ° 1 Nr. 4 regelt die Qualität der Testdaten, falls der AG gemäß einer hier zu treffenden Vereinbarung Testdaten zu liefern hat. ° 6 geht davon aus, daß der AG für die Abnahmeprüfung zusätzliche Testdaten liefert, die der AN für seine Abschlußtestphase verwenden kann. Hier sollte dementsprechend vereinbart werden: "Der AG stellt Testdaten für die Abnahmeprüfung . . . Wochen vor dem voraussichtlichen Termin für die Übergabe zur Verfügung.

- zu Nr. 3.4 Termine: Für den Beginn der Arbeit und für die Übergabe des Werks können bei Bedarf früheste, voraussichtliche und späteste Termine vereinbart werden. ° 5

Nr. 1 geht davon aus, daß stets ein spätester Termin vereinbart wird. Dieser sollte kalendermäßig bestimmt sein. Termine können aber auch auf den Vertragsschluß bezogen werden.

Beim Einholen von Angeboten kann der AG Zeiträume vorgeben, innerhalb derer der Bieter sein Angebot zu machen hat, zum Beispiel "Die Ergebnisse sollen möglichst früh übergeben werden, spätestens am . . . Es soll ein voraussichtlicher und ein spätester Termin angeboten werden."

Zur Schonfrist siehe ° 5. Hier ist die Länge dieser Nachfrist anzugeben: "Die Frist nach ° 5 Nr. 1 beträgt . . . Kalendertage". Oder: "Überschreitet der Verzug . . . Kalendertage nicht, so ist keine Vertragsstrafe gemäß ° 5 zu zahlen." Als Richtwert für die Länge der Schonfrist kann 1/7 der Gesamtdauer der Vertragsdurchführung genommen werden.

- zu Nr. 3.5 Abnahmeprüfung: siehe ° 6 Nr. 1.

- zu Nr. 4. Vergütung: In erster Linie kommt ein Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand in Betracht, das heißt nach aufgewendeter Stundenzahl mal den für die einzelnen Mitarbeiter vereinbarten Stundensätzen .

Bei Abrechnungen nach Aufwand sollte der AG verlangen, daß der AN in seinem Angebot für die einzelnen Leistungen oder für das Werk insgesamt eine Obergrenze angibt, zum Beispiel Abrechnung nach Aufwand.

Die endgültige Vergütung darf jedoch insgesamt . . . % der Kalkulation im Angebot des Bieters nicht übersteigen." In solchen Fällen muß die Aufgabenstellung endgültig festliegen, damit sich der AN auf eine Obergrenze einlassen kann. Es wird deswegen nach Aufwand abgerechnet, weil der Aufwand nicht sicher genug kalkuliert werden kann. Wird keine Obergrenze vereinbart, ist die Vorkalkulation des AN nur beschränkt verbindlich. Sie ist dann höchstens ein Kostenvoranschlag nach ° 650 BGB (Das BGB räumt dem AG ein Kündigungsrecht ein, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages zu erwarten ist). In diesem Fall sollte bei der Auswahl des günstigsten Angebots nicht nur der Kostenvoranschlag bewertet werden, sondern auch die der Höhe nach verbindlichen Stundensätze.

2. Die Muster

Form des Vertrages

Anmerkungen zu den Vertragsbedingungen

- zu ° 1 Nr. 2: Der Zeit- und Arbeitsplan dient nur der Projektdurchführung; die Termine sind nur deswegen verbindlich, soweit sie sich aus der LB ergeben.

- zu ° 1 Nr. 3: Der AN braucht sich vom Ansprechpartner nicht darauf verweisen zu lassen, sich Auskünfte von anderen Mitarbeitern des AG zu holen usw. Wenn länger dauernde Entscheidungen des AG während der Vertragsdurchführung nötig sein werden, ist dies bereits in der LB anzugeben (z. B. Genehmigung von Programmvorgaben, die der AN erstellt).

- zu ° 1 Nr. 4: Ob der AG Testdaten zu stellen hat, ist in der LB zu vereinbaren.

- zu ° 2 Nr. 1: Das Änderungsrecht reicht nicht soweit, daß der AG dem AN einen Teil des Auftrags entziehen könnte, weil er kein Interesse mehr daran hat.

- zu ° 2 Nr. 2: Kleinere Änderungen der Aufgabenstellung sind bei jedem Auftrag möglich; bis zu einem bestimmten Umfang hat sie der AN auch einkalkuliert. Hier geht es nicht darum, dem AN Nachforderungen abzuschneiden, sondern nur darum, ihn zur zeitnahen Geltendmachung zu zwingen. Bei Abrechnung nach Aufwand (ohne Obergrenze) läuft die Regelung leer: Der AN erhält dann automatisch eine Vergütung in Höhe seines Aufwands .

- zu ° 5: Es wird darauf aufgebaut, daß in der LB eine Schonfrist vereinbart wird: Überschreitet der AN die Schonfrist nicht, bleibt der Verzug ohne Folgen. Anderenfalls ist Vertragsstrafe zu zahlen, und zwar für die Schonfrist nur die Hälfte. Ist keine Schonfrist eingeräumt, ist von vornherein die volle=doppelte Vertragsstrafe für jeden Verzugstag zu zahlen.

- zu ° 6: "Vertragsgemäß" heißt im Sinne von ° 640 BGB nicht, daß die Leistung schlechthin fehlerfrei ist, sondern nur, daß sie in der Hauptsache vertragsgemäß ist, also im wesentlichen fehlerfrei. Bei kleineren Fehlern muß der AG unter Vorbehalt der Fehlerbeseitigung abnehmen. Zur Vertragsgemäßheit der Leistung gehört auch, daß die Dokumentation ordnungsgemäß ist.

- zu ° 6 Nr. 2: Die Dauer der Abnahmeprüfung wird in der LB festgelegt; sie sollte zur gründlichen Prüfung der Leistung ausreichen.

- zu ° 7: Es wird zwischen Ergebnisfehlern und sonstigen unterschieden, weil für erstere ein Mehr an Gewährleistung erforderlich ist (s. Nr. 2, 4, 6 und 7). Mittelbar wirkt sich das auch auf die Länge der Frist aus, die der AG gemäß Nr. 4 für die Fehlerbeseitigung setzen kann. In Nr. 2 ist die Gewährleistungsfrist für sonstige Fehler wesentlich kürzer, weil der AG solche Fehler eigentlich weitgehend bei einer ordentlichen Abnahmeprüfung finden soll.

- zu ° 11 Nr. 2: Die Schriftform nach Nr. 1 gilt auch für Änderungen der Leistungsbeschreibung (einschl. ihrer Destillierung). Kleinere Änderungen erfolgen bei enger Zusammenarbeit oft unvermeidbar auf Zuruf. Hier soll und kann die Schriftform nicht uneingeschränkt gelten.

Stand: 1. 1. 1979