DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

27.10.1978

Einleitung

In dieser Serie soll eine Reihe von Mustern für Verträge im EDV-Bereich vorgestellt werden; Hinweise zur Vertragsvorbereitung und zur Vertragsdurchführung sollen die Muster ergänzen. Die Serie soll in erster Linie den Anwendern, also den Auftraggebern, dienen. Die Herstellerseite wird sich für solche Hilfe bedanken: Praktisch alle Anbieter haben für sich mehr oder weniger einseitige Standardbedingungen entwickelt. Das heißt nicht, daß der Spieß hier umgedreht werden soll, daß also Allgemeine Geschäftsbedingungen zugunsten der Auftraggeber solche zugunsten der Auftragnehmer ablösen sollen. (Im folgenden wird abgekürzt: Allgemeine Geschäftsbedingungen mit "AGB", Auftraggeber mit "AG", Auftragnehmer mit "AN".) Vielmehr werden Ausgewogenheit und Sachnähe angestrebt. Letzteres kann auch für den AN vorteilhaft sein, nämlich um Schwierigkeiten zu vermeiden. Im Ergebnis und die Muster für den Anwender günstiger als die AGB der Hersteller.

Durchsetzbarkeit

Wozu ausgewogene Muster, wenn die Anbieter sie doch nicht anerkennen, lautet eine häufige Frage. Nach meinen Erfahrungen lassen Anbieter durchaus mit sich über ihre AGB sprechen, wenn es ums Geschäft geht (mit einer noch zu behandelnden deutlichen Ausnahme). Nur ist es sehr mühselig, Ausgewogenheit auszuhandeln, wenn einseitige AGB der Ausgangspunkt sind.

Zur Frage der Durchsetzbarkeit wird bei den einzelnen Vertragsmustern Stellung genommen. Grundsätzlich ist zu sagen, daß es auf die Art des Vertrages und auf den Hersteller ankommt: Verträge über die Lieferung von Hardware sind ziemlich standardisiert, und zwar auf einem für den Anwender einigermaßen akzeptablen Niveau; Ausnahmen bestätigen die Regel. Verträge über die Erstellung von Programmen sind viel weniger vereinheitlicht. Bei Hardwareverträgen bedarf es oft nur einiger Korrekturen an den AGB der Anbieter. In solchen Fällen dienen die Muster als Anregung, auf welche Korrekturen es ankommt.

Was die Flexibilität der Hersteller anbelangt, so hält die Firma IBM meines Wissens den Grundsatz der vertraglichen Gleichbehandlung aller Kunden eisern durch. (Der rechtliche Gleichheitssatz verlangt, Ungleiches ungleich zu behandeln. In diesem Sinne befolgt die Firma IBM den Gleichheitsgrundsatz perfekt: Große Kunden werden etwas besser als kleine behandelt, was zum Beispiel Unterstützung bei der Programmerstellung anbelangt. Aber die Verträge lauten stets gleich: "Unterstützung wird entsprechend der IBM policy gewährt.") Bei IBM kommt es nicht darauf an, welche Vertragsbedingungen unterschrieben werden; bei Verträgen mit IBM helfen diese Muster nicht.

Kleinere Anbieter haben manchmal garstige AGB, insbesondere wenn sie aus den USA kommen und an eine andere Vertragspolitik gewöhnt sind, als sie in Deutschland üblich ist. So sah ein Anbieter noch 1977 in seinen - recht einseitigen AGB folgende Klausel vor: "Der Kunde (!) garantiert und erklärt, daß die Vereinbarungen . . . dieses Vertrages . . . in Deutschland gesetzmäßig und verbindlich sind und nicht gegen Gesetz, Vorschriften . . . verstoßen."

Vertragsphilosophie

Wer Verträge (oder Vertragsmuster) macht, muß sich erst einmal darüber klar werden, wozu die Verträge gut sein sollen, das heißt wie sie ihm helfen können, den angestrebten Erfolg möglichst zu erreichen und Risiken zu vermeiden. Diese zwei Zielbereiche sind die wesentliche Ursache dafür, daß Verträge - zumindest gedanklich - aus zwei Teilen bestehen:

- aus der Leistungsbeschreibung (im folgenden mit "LB" abgekürzt), in der festgelegt wird, was beide Seiten zu tun haben, um den vom Anwender gewünschten Erfolg zu erreichen, und was der AN dafür an Vergütung erhält.

- aus Vertragsbedingungen, die einerseits den rechtlichen Rahmen festlegen (die insoweit eine Einleitung zur LB und zu den Vertragsbedingungen insgesamt sind) und die andererseits Vorsorge vor und bei Schwierigkeiten treffen. Die Vertragsbedingungen sind üblicherweise vom Anbieter als AGB standardisiert.

Dabei werden typische Nebenleistungen häufig aus der LB herausgenommen und in den AGB festgeschrieben (von der eben gemachten Aufteilung her gesehen in der "Einleitung" *).

In dieser Serie wird diese Zweiteilung möglichst durchgehalten: Die Leistungsbeschreibung bekommt dadurch das ihr zustehende Gewicht und ist nicht nur etwas, was der Anbieter der Form nach schön, dem Inhalt nach aber kurz, das heißt ihn im Detail wenig verpflichtend, macht. Eine gute LB ist der beste Schutz vor und bei Schwierigkeiten. Als Hilfe dafür sind deswegen bei den einzelnen Mustern inhaltliche und formale Vorgaben für das Abfassen der LB vorgesehen.

Wie wichtig sind die Vertragsbedingungen dann noch? Wieviel Aufwand soll man sich ihretwegen machen? Die besten Verträge im Sinne von Vertragsbedingungen - heißt es oft - sind diejenigen, die man nicht benötigt. Das unterstreicht die Bedeutung der LB, reicht aber nicht aus: Auch die beste LB kann nicht alle Schwierigkeiten verhindern und dann benötigt man doch Vertragsbedingungen, und zwar gute.

Treffender ist meines Erachtens der Satz, daß Vertragsbedingungen in der Schublade bleiben sollen. Das heißt, sie sollen so sein, daß sie für diejenigen, die den Vertrag durchführen, möglichst lange in der Schublade bleiben können, also auch bei kleineren Schwierigkeiten. Daraus lassen sich Anforderungen ableiten:

- Vertragsbedingungen sollen kurz und klar sein.

- Die Pflichten, die die mit der Vertragsdurchführung betrauten Mitarbeiter beider Seiten bei normalem Lauf der Dinge (einschließlich kleinerer Schwierigkeiten) treffen, sollen deutlich von den übrigen abgehoben sein; die Mitarbeiter können sie dann schnell lernen und also die Vertragsbedingungen in der Schublade lassen.

- Die Vertragsbedingungen sollen nicht zuviel reglementieren, was die Durchführung anbelangt. Was ist "zuviel"? Ordnung sollte stets (!) aus Gründen der Vertragshygiene und zur vorbeugenden Sicherung von Beweismitteln herrschen, solange sie keinen spürbaren Aufwand verursacht und die Vertragsdurchführung nicht behindert. Das erlaubt frühzeitig die Bremse zu ziehen, wenn Schwierigkeiten größer werden.

Noch ein Wort zum Wert von Vertragsbedingungen: Viele Konflikte werden geschäftspolitisch entschieden, insbesondere von Herstellern, die erst einmal für sie sehr günstige AGB im Rücken haben. Die Lehre daraus: Wer in Vertragsbedingungen für Konfliktlösungen vorgesorgt hat, kann sich erlauben, Konflikte geschäftspolitisch zu klären.

Zur Serie

Die Muster sind so gestaltet, den sie im Einzelfall übernommen und ergänzt werden können. Sie sind nicht mehr Standard als Standardprogramme. Das heißt sie müssen für den Einzelfall mehr oder weniger angepaßt werden. In einigen Fällen sind Alternativen vorgesehen, beziehungsweise wird im erläuternden Text auf Alternativen hingewiesen. Die Vertragsbedingungen sind bewußt kurz gehalten, was auch eine Frage des vorhandenen Platzes ist. Wer eine Lücke in Rechtsfragen sieht, kann sich darauf verlassen, daß die Rechtsordnung insgesamt eine faire Ergänzung bereit hält. Wer eine Lücke in EDV-technischen Fragen sieht, sollte sie im Einzelfall in der LB schließen.

Für die Reihenfolge der vorgestellten Muster gibt es keine zwingenden Gründe. Muster für Verträge über Programmerstellung werden an den Anfang gestellt, weil hier die größte Unsicherheit herrscht. Es folgen Muster für die Beschaffung von Standarleistungen, das heißt von Hardware und/ oder Software von der Stange einschließlich Maßkonfektion. Einige Vertragstypen für besondere Fälle schließen die Serie ab. Der Autor ist für Anregungen und Kritik dankbar. Er darf an dieser Stelle an den Aufruf der CW (CW-Nr. 43 vom 20.10.1978, S. 1). erinnern.

* Die Zweiteilung entspricht in etwa dem, w ° 8 AG-Gesetz unter LB und Entgelt einerseits und unter AGB in engeren Sinne andererseits versteht (von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen). Letzteres sind Regelungen über die Entstehung, die Dauer und die Beendigung des Vertrages, über Fälligkeit des Entgelts und Zahlungsweise, aber Vertragsverletzungen und ihre Folgen etc.