DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

03.08.1979

Folge 39

7 Der AN kann eine Vergütung verlangen, soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der AG das Vorliegen eines Fehlers erwiesen hätte.

° 10 Haftung des AN für die Verletzung von Schutzrechten

1 Der AN steht dafür ein daß die Kaufsache im Bereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) frei von Schutzrechten Dritter ist, die ihre Nutzung einschränken.

2 ° 9 gilt entsprechend.

3 Der AN übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen, die die Verletzung von Schutzrechten geltend machen.

4 Der AG hat dem AN auf dessen Wunsch die Abwehr behaupteter Schutzrechtsverletzungen soweit wie zulässig zu überlassen.

°11 Haftung

1. Die Haftung des AN aufgrund von Verzug gemäß ° 5 sowie aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln der Kaufsache ist in den °° 7, 9 und 10 abschließend geregelt.

2. Im übrigen ist die Haftung von AG und AN je Schadensereignis a) für Personen- und Sachschäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Urheberrechten auf 1 Million DM,

b) für sonstige Schäden auf 75 000 DM begrenzt, soweit dies gesetzlich wirksam ist.

Die Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Aufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich ist, wenn die Daten ordnungsgemäß gesichert sind.

°12 Personalausbildung, Dokumentation

Der AN ist zu den üblichen Bedingungen verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der Funktionsprüfung auf Verlangen des AG das zur Nutzung der Kaufsache notwendige Personal auszubilden und das für die Ausbildung sowie für die Nutzung notwendige Material in deutscher Sprache, bei Übersetzungen auch im Originaltext, zu überlassen.

° 13 Pflichten des AG

1 Der AG trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, daß die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des AN Dritten nicht zugänglich werden. Quellprogramme und die dazu gehörenden Unterlagen sind besonders sorgfältig zu sichern.

2 Der AG ist während der Gewährleistungsfrist verpflichtet, die Bedienungsanweisungen des AN zu befolgen

Er hat auftretende Fehler unverzüglich unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren den AN bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.

3. Für Instandsetzungsarbeiten hat der AG die Kaufsache unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

4. Der AG führt Aufzeichnungen über

- Zeitpunkt von Wartungsbeginn und -ende

- Zeitpunkt der Fehlermeldung

- technische Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Kaufsache.

Die Angaben sind vom Wartungspersonal des AN zu unterschreiben Bei Ansprüchen aus Gewährleistung sind diese Angaben für beide Seiten verbindlich. Der AN kann verlangen, daß auch andere Zeiten (zum Beispiel Einsatzzeiten) aufgezeichnet werden.

5. Auf Verlangen stellt der AG dem AN, soweit die Wartung erforderlich, Raum zur Aufbewahrung von Wartungsmaterial und für den Aufenthalt von Wartungspersonal sowie Strom, Wasser und Telefonverbindung zur Verfügung.

° 14 Instandhaltung

1. Der AN ist berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten bis zum Ende der Gewährleistungsfrist regelmäßig durchzuführen. Die Kosten hierfür sind durch den Kaufpreis abgegolten, soweit die Instandhaltungsarbeiten während der normalen Wartungszeiten des AN durchgeführt werden.

2 Die einzelnen Termine werden rechtzeitig vereinbart.

3 Der AG ist berechtigt, Einsicht in die Wartungsanweisung für die Wartungstechniker zu nehmen.

° 15 Änderung der Kaufsage durch den AN

1. Ändert der AN von ihm vertriebene Produkte, so hat er den AG umfassend zu unterrichten soweit die Kaufsache zu diesen Produkten gehört.

2. Will der AN diese Änderungen auf die Kaufsache übertragen, so hat er den AG zur Übernahme aufzufordern. Der AG hat dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm zumutbar ist. Der AN nimmt die Übertragung auf eigene Kosten vor.

Müssen beim AG vorhandene Programme wegen der Änderung der Kaufsache an diese angepaßt werden, kann der AG verlangen, daß der AN dies auf eigene Kosten tut oder daß er ihm die Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den AN voraussichtlich günstigeren Weg zu wählen.

Die Aufforderung ist erst dann umfassend, wenn der AN sämtliche geplante Änderungen an der Kaufsache mitgeteilt hat, die sich auf ihre Nutzung auswirken insbesondere auf das Zusammenwirken mit Einheiten anderer Lieferanten.

3 Die Wartungspflicht erlischt drei Monate, nachdem die Übertragung der Änderungen zumutbar ist. Die Wartungspflicht aus einem gemäß ° 20 geschlossenen Wartungsvertrag erlischt in jedem Fall zwei Jahre nach Aufforderung zur Übernahme.

4 Wünscht nur der AG die Übertragung der Änderungen so ist der AN soweit zumutbar zur Übertragung verpflichtet.

°1 6 Änderung und Erweiterung der Kaufsache durch den AG

1 Der AG ist berechtigt, die Kaufsache auch während der Gewährleistungsfrist zu ändern und sie zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten zu nutzen, wenn dadurch die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt sowie die Wartung der Kaufsache oder die Durchführung einer am AN geplanten Änderung an ihr nicht wesentlich erschwert werden. Der AG hat dies rechtzeitig anzuzeigen.

Der AN ist berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des AG in angemessenem Umfang daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann er verlangen, daß die Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

2. Wird die Kaufsache zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten genutzt, wird die Wartungspflicht des AN für die Kaufsache nicht berührt. Er ist verpflichtet sich auf Verlangen des AG an der Eingrenzung von Fehlern zu beteiligen, soweit das technisch möglich ist. Hat er die Fehler nicht zu vertreten, kann er eine Vergütung für seine Beteiligung erlangen.

3. Erschweren Eingriffe in die Kaufsache die Wartungsleistungen wesentlich, kann der AN seinen Mehraufwand in Rechnung stellen. Er braucht den Mehraufwand nur glaubhaft zu machen.

4. Hat der AG überlassene Programme geändert, kann der AN verlangen, daß der AG Störungen, die wahrscheinlich durch diese Programme verursacht sind, anhand ihrer nicht geänderten Fassung nachweist, soweit

dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Wird fortgesetzt