DV-Verträge: aus der Praxis, für die Praxis

09.03.1979

Standardsoftware

Bei der Überlassung von Standardsoftware herrscht eine große Vielfalt. Was die Geschäftspolitik der Systemhersteller anbelangt, so braucht auf die Politik der "unbundling" nur hingewiesen, diese aber nicht weiter erläutert zu werden. Dieser Prozeß hat bei anwendungsbezogenen Programmen begonnen und greift derzeit auf die Systemsoftware über Darüber hinaus gibt es die Politik des Entkoppelns von Hardware und Software. d. h. Hardware und Software als getrennte Produkte zu behandeln Kann, wenn ein Programm wegen Fehler nicht eingesetzt werden und deswegen die Hardware teilweise nicht genutzt, insbesondere nicht ausgelastet werden kann, kann der Mieter sich dann darauf berufen, daß er nicht nebeneinander Hardware und Software, sondern ein System gemietet habe? Kann er also insoweit nicht nur für die fehlerhafte Software sondern auch für die nicht von nutzbare Hardware den Mietzins kurzen? Der Lizenzvertrag für IBM-Programme sagt dazu unter 19. "Eine Zusammengehörigkeit der unter diesem Vertrag von IBM zu erbringenden Leistungen mit anderen Leistungen der IBM besteht nicht. " Die Vielfalt der Vertragsformen ist einerseits darauf zurückführen, daß der Markt noch jung ist, andererseits darauf daß die Leistung des AN hier sehr verschieden ausgestattet sein kann was die Gewährleistung, erst recht aber was die Pflichten des AN anbelangt, die Nutzung der Programme durch den AG vorzubereiten. Hier geht es von der Überlassung eines Programms für eine Testinstallation, das dem AG per Post geschickt wird, bis zur Reorganisation des Betriebsablaufs beim AG und der Anpassung des Programms durch Programmierung. Die Kunden sind mit der vertraglichen Ausgestaltung der Leistung und mit den Vertragsbedingungen oft unzufrieden Verhandlungen sind oft langwierig; manchmal stehen sie in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Auftragswert. Dabei ist das Bedürfnis des AG, sich abzusichern, bei der Beschaffung anwendungsbezogener Programme oft relativ großer als bei der Beschaffung von Systemen. Denn im Verhältnis zum Wert der Beschaffung stellt der AG seine Organisation oft starker auf ein solches Programm als auf ein neues System ein.

Akzeptanzprobleme

Warum Wehren sich die Anwender nicht starker gegen die geschilderten Zustande? Bis zum Vordringen kleinerer Systeme kam es auf Vertragsbedingungen weniger an. Die Hersteller behandelten ihre

Kunden vielfach verläßlich besser als es die Vertragsbedingungen verlangten. Angesichts der technischen Schwierigkeiten, die fast jedes Projekt mit sich brachte, fühlten sich viele Anwender dem Hersteller für dessen Einsatz bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten fast dankbar. Heute hat der durchschnittliche Kunde weniger Gewicht, weil er weniger zum Umsatz des Herstellers beiträgt. Er betrachtet die EDV auch nicht mehr so sehr als ein Wunderwerk, das Oberhaupt erst nach Schwierigkeiten funktionieren kann, sondern stellt Ansprüche wie auch sonst im Geschäftsleben. Das gilt insbesondere für (unbefangene) Erstanwender. Es kriselt heute viel öfters - man braucht nur regelmäßig die Computerwoche zu lesen, immer wieder gibt es Anwender, die Lehrgeld zahlen. Aber der Lernprozeß ist deutlich.

Maßnahmen der Anwender

Anfang 1971 haben Anwender im Rahmen des Diebold Forschungs-Programms begonnen, Empfehlungen zu Miet- und Kaufverträgen zu erarbeiten (veröffentlicht in Data Exchange Juni 1973 S. 30 ff. ). Ein Großteil dieser Vorschläge deckt sich mit dem, was die öffentliche Hand zum 1. Januar 1973 als Besondere Vertragsbedingungen für die Miete von EDV-Anlagen und -Geräten herausgebracht hat. Seitdem herrscht bei deutschen Anwendern außerhalb der öffentlichen Hand Schweigen. Die öffentliche Verwaltung selber schaut schon über die Grenzen, sprich nach Brüssel, wo zusammengetragen wird, was die einzelnen EG-Mitglieder machen.

Die Schweizerische Vereinigung für Datenverarbeitung hat zusammen mit dem Schweizerischen Bürofachverband Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von Hardware erarbeitet. Die Computerwoche berichtete darüber am 16. Juni 1978. Weitere Muster sollen folgen. Das erste Muster nimmt den Verkäufer in die Pflicht, wie

das bisher nirgendwo zu finden ist. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die großen Hersteller dieses Muster anerkennen werden. Ende Februar wird die Schweizerische Vereinigung für Datenverarbeitung darüber auf einem Seminar in Zürich berichten.

I. 2 Warum nicht BVB?

Die öffentliche Hand hat außer den erwähnten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für die Miete auch solche für den Kauf und die Wartung von EDV-Anlagen und Geräten sowie für die Überlassung von DV-Programmen herausgebracht (alle zusammen als Sonderdruck des Bundesanzeigers, Köln, Postfach 10 80 06, ca. DM 10.-, beziehen). BVB für die Pflege von Programmen sind in Arbeit, solche für die Erstellung von Programmen werden vorbereitet. Computerwoche berichtete über die BVB für die Überlassung von DV-Programmen am 13 Januar 1978.

Die BVB sind ganz normale AGB, die jeder AG und jeder AN anwenden kann. Verschiedene Behörden haben ihren Beschaffern die Weisung erteilt sie entsprechenden Verträgen zugrunde zu legen.

Zielsetzungen der BVB

Warum soll nicht auch der private Beschaffer die BVB seinen Verträgen zugrunde legen? Die BVB zeigen schließlich, was Anspruch auf Ausgewogenheit erhebt und Was sich - von der öffentlichen Hand - auch durchsetzen läßt.

Zwar wird den BVB von ihren Vätern kein Modellcharakter für Beschaffungen privater Anwender zugesprochen; doch gelten die Zielsetzungen unter denen die BVB erarbeitet worden sind, grundsätzlich auch für private Beschaffer:

- Ausgewogenheit: Die BVB regeln viele Einzelheiten endgültig oder stellen Vertragsbausteine zur Verfügung die alle auf Ausgewogenheit der Vertragsbedingungen zwischen Hersteller und Anwender abzielen. Sollen die Beziehungen stets ausgeglichen sein, so heißt das, daß jeder Anwender die gleichen Rechte haben soll, große Anwender also keine größeren. Das verringert das Interesse von Großanwendern an den BVB, die diese durchsetzen könnten.

- Vergleichbarkeit der Angebote: Wenn es schon so schwierig ist, die Leistungen technisch zu, vergleichen, dann soll der Auswahlprozeß nicht noch durch unterschiedliche Vertragsbedingungen erschwert werden.

- Sicherheit des EDV-Einsatzes: Die Anforderungen daran unterscheiden sich zwischen den einzelnen öffentlichen Anwendern fast genauso wie bei den privaten. Extremfälle wie Bundeswehr verlangen ohnehin eine Sonderbehandlung.

- Umfassende Vereinbarungen, sei es durch Vertragsbedingungen oder durch Vorgaben für Festlegungen in den Musterbeschreibungen: Der Wert einer LB (einschließlich ihrer in Vertragsbedingungen standardisierten Teile) ist in dieser Serie wiederholt betont worden.

Die BVB sind nur in wenigen Punkten auf das öffentliche Beschaffungsrecht ausgerichtet (z.B. Marktpreisvorbehalt); es macht keine erheblichen Schwierigkeiten, diese Ausrichtung zu beseitigen.

Von Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Heidelberg